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Genossenschaft unterrichten, die Bücher und
Schriften derselben jederzeit einsehen, den Be-
stand der Genossenschastskasse untersuchen und
Generalversammlungen berufen. Er kann, so-
bald es ihm nothwendig erscheint, Vorstands-
mitglieber und Beamte vorläufig, und zwar
bis zur Entscheidung der demnächst zu beru-
fenden Gencralversammlung, von ihren Befug-
nissen entbinden und wgen einstweiliger Fort-
führung der Geschäfte die nöthigen Anstalten
treffen.
Er hat die Jahresrechnungen, die Bilanzen
und die Vorschläge zur Gewinnvertheilung zu
prüfen und darüber alljährlich der General=
versammlung Bericht zu erstatten.
Erhate' Gencralversammlung zu berufen,
wenn dies im Interesse der Genossenschaft er-
forderlich ist.
Artikel 29.
Der Aufsichtsrath ist crmächtigt, gegen die
Vorstandsmitglieder die Processe zu führen,
welche die Generalversammlung beschließt und
die Genossenschaft bei Abschließung von Ver-
trägen mit dem Vorstande zu vertreten. Wegen
der Form der Legitimationsführung hat der
Gesellschaftsvertrag das Erforderliche zu be-
stimmen.
Wenn die Genossenschaft gegen die Mit-
glieder des Aufsichtsrathes einen Proceß zu
führen hat, so wird sie durch Bevollmächtigte
vertreten, welche in der Generalversammlung
gewählt werden.
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Jeder Genossenschafter ist befugt, als Inter-
venient in den im gegenwärtigen Artikel be-
zeichncten Processen auf seine Kosten einzutreten.
Artikel 30.
Der Betrieb von Geschäften der Genossen-
schaft, sowie die Vertretung der Genossenschaft
in Beziehung auf diese Geschäftsführung kann
auch sonstigen Bevollmächtigten oder Beamten
der Genossenschaft zugewiesen werden. In
diesem Falle bestimmt sich die Befugniß der-
selben nach der ihnen ertheilten Vollmacht; sie
erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtshand-
lungen, welche die Ausführung derartiger Ge-
schäfte gewöhnlich mit sich bringt.
Artikel 31.
Die Generalversammlung der Genossen-
schafter wird durch den Vorstand berufen, so-
weit nicht nach dem Gesellschaftsvertrage oder
diesem Gesetze auch andere Personen dazu be-
fugt sind.
Eine Generalversammlung der Genossen-
schafter ist außer den im Gesellschaftsvertrage
ausdrücklich bestimmten Fällen zu berufen,
wenn dies im Interesse der Genossenschaft er-
forderlich erscheint.
Die Generalversammlung muß auch dann
berufen werden, wenn mindestens der zehnte
Theil der Genossenschafter in einer von ihnen
unterzeichneten Eingabe unter Anführung des
Zweckes und der Gründe darauf anträgt. Ist
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