Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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nossenschaftsregister führt, zur Eintragung und- 
Verbffentlichung mitzutheilen. 
Artikel 36. 
Die Auflösung der Genossenschaft muß, 
wenn sie nicht eine Folge der eröffneten Gant 
ist, durch den Vorstand zur Eintragung in 
das Genossenschaftsregister angemeldet und zu 
drei verschiedenen Malen durch die für die 
Bekanntmachungen der Genossenschaft bestimm- 
ten Blätter bekannt gemacht werden. 
Mit dieser Bekanntmachung müssen zugleich 
die Gläubiger zur Liquidation ihrer Ansprüche 
aufgefordert werden. Die aus den Büchern 
der Genossenschaft ersichtlichen Gläubiger sind 
außerdem persbnlich aufzufordern, sich zu 
melden. 
Vorerwähnte Anmeldung und Bekanntma- 
chung hat, wenn die Auflösung der Genossen- 
schaft nach Art. 35 erfolgt ist, erst nach ein- 
getretener Rechtskraft des betreffenden Erkennt- 
nisses zu geschehen. 
Artikel 37. 
Ist über das Vermögen einer Genossenschaft 
Gant verfügt worden, so ist die Ganterbff- 
nung von Amtswegen in das Genossenschafts- 
register einzutragen und es ist von Seiten des 
Gantgerichts dem Handelsgerichte, bei welchem 
das Genossenschaftsregister geführt wird, zur 
Bewirkung des Eintrags unverzüglich Anzeige 
zu erstatten. Eine Bekanntmachung dieser 
Eintragung findet nicht statt. 
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Artikel 38. 
Zum Austritt ist jeder Genossenschafter be- 
rechtigt, sofern er nicht auf bestimmte Zeit 
beigetreten ist. 
Ist über die Kündigungsfrist und den Zeit- 
punkt des Austritts im Gesellschaftsvertrage 
nichts festgesetzt, so findet der Austritt nur 
mit dem Schlusse des Geschäftsjahres nach vor- 
hrriger mindestens vierwöchentlicher Aufkündi- 
gung statt. Ferner erlischt die Mitgliedschaft 
durch den Tod, soferne der Gesellschaftsvertrag 
keine entgegengesetzten Bestimmungen enthält. 
In jedem Falle kann die Genossenschaft 
einen Genossenschafter aus den im Gesell- 
schaftsvertrage festgesetzten Gründen ausschlie- 
ßen; ebenso wegen rechtskräftiger Verurthei- 
lung in eine Strafe, womit die im Art. 28 
des Strafgesetzbuches vom 10. November 1861 
bezeichneten Straffolgen, oder einzelne dersel- 
ben verbunden werden können. 
Artikel 39. 
Die aus der Genossenschaft ausgetretenen 
oder ausgeschlossenen Genossenschafter, sowie 
die Erben verstorbener Genossenschafter bleiben 
den Gläubigern der Genossenschaft für alle 
bis zu ihrem Ausscheiden von der Genossen- 
schaft eingegangenen Verbindlichkeiten bis zum 
Ablauf der Verjährung (Art. 63) verhaftet. 
Wenn der Gesellschaftsvertrag nichts Ande- 
res bestimmt, haben sie an den Reservefond 
und an das sonst vorhandene Vermögen der 
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