Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

1177 
nossenschaft anders bestimmt, nur durch öffent- 
liche Versteigerung bewirkt werden. 
Artikel 44. 
Einc Beschränkung des Umfanges der Ge- 
schäftsbefugnisse der Liquidatoren (Art. 43) 
hat gegen dritte Personen keine rechtliche Wir- 
kung. 
Artikel 45. 
Die Liquidatoren haben ihre Unterschriften 
in der Weise abzugeben, daß sic der bisherigen, 
nunmehr als Liquidationsfirma zu bezeich- 
nenden Firma ihren Namen beifügen. 
Artikel 46. 
Die Liquidatoren haben der Genossenschaft 
gegenüber bei der Geschäftsführung den von 
der Generalversammlung gefaßten Beschlüssen 
Folge zu geben, widrigenfalls sie der Genossen- 
schaft für den durch ihr Zuwiderhandeln er- 
wachsenen Schaden persönlich und solidarisch 
haften. 
Artikel 47. 
Die bei Auflösung der Genossenschaft vor- 
handenen und die während der Liquidation 
eingehenden Gelder werden wie folgt ver- 
wendet: 
a) es werden zunächst die Gläubiger der 
Genossenschaft je nach der Fälligkeit 
ihrer Forderungen befriedigt und die 
zur Deckung noch nicht fälliger For- 
derungen nöthigen Summen zurückbe- 
halten; 
1178 
b) aus den alsdann verbleibenden Ueber- 
schüssen werden die Geschäftsantheile an 
die Genossenschafter zurückgegahlt. Reicht 
der Bestand zur vollständigen Deckung 
nicht aus, so erfolgt die Vertheilung 
desselben nach Verhältniß der Höhe der 
einzelnen Guthaben, wenn der Gesell- 
schaftsvertrag nicht anders bestimmt; 
aus dem nach Deckung der Schulden 
der Genossenschaft, sowic der Geschäfts- 
antheile der Genossenschafter (Artikel 39) 
noch verbleibenden Bestande wird zunächst 
der Gewinn des letzten Rechnungsjahres 
an die Genossenschafter nach den Be- 
stimmungen des Gesellschaftsvertrages 
gezahlt. Die Vertheilung weiterer Ueber- 
schüsse unter die Genossenschafter erfolgt 
in Ermangelung anderer Vertragsbe- 
stimmungen nach Köpfen. 
c 
Artikel 48. 
Die Liquidatoren haben sofort beim Beginn 
der Liquidation eine Bilanz aufzustellen. Er- 
gibt diese oder eine später aufgestellte Bilanz, 
daß das Vermögen der Genossenschaft (ein- 
schließlich des Reservefonds und der Geschäfts- 
antheile der Genossenschafter) zur Deckung der 
Schulden der Genossenschaft nicht hinreicht, 
so haben die Liquidatoren bei eigener Verant- 
wortlichkeit sofort eine Generalversammlung 
zu berufen und hierauf, soferne nicht Genossen- 
schafter binnen acht Tagen nach der abgehal-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.