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tenen Generalversammlung den zur Deckung
des Ausfalles erforderlichen Betrag baar ein-
zahlen, bei dem Bezirksgerichte die Eröffnung
der Gant über das Vermögen der Genossen-
schaft zu beantragen.
Artikel 49.
Ungeachtet der Auflösung der Genossenschaft
kommen bis zur Beendigung der Liquidation
im Uebrigen in Bezug auf die Rechtsverhält-
nisse der bisherigen Genossenschafter unter-
einander, sowie zu dritten Personen, die Vor-
schriften des zweiten und dritten Abschnitts
dieses Gesetzes zur Anwendung, soweit sich
aus den Bestimmungen des gegenwärtigen Ab-
schnitts und aus dem Wesen der Liquidation
nicht ein Anderes ergibt.
Der Gerichtsstand, welchen die Genossen-
schaft zur Zeit ihrer Auflösung hatte, bleibt
bis zur Beendigung der Liquidation für die
aufgelöste Genossenschaft bestehen. Zustellungen
an die Genossenschaft geschehen mit rechtlicher
Wirkung an einen der Liquidatoren.
Artikel b50.
Nach Beendigung der Liquidation werden
die Bücher und Schriften der aufgelösten Ge-
nossenschaft einem der gewesenen Genossen-
schafter oder einem Dritten in Verwahrung
gegeben. Der Genossenschafter oder der Dritte
wird in Ermanglung einer gütlichen Ueber-
einkunft durch das Handelsgericht bestimmt.
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Die Genossenschafter und deren Rechts-
nachfolger behalten das Recht auf Einsicht
und Benützung der Bücher und Papiere.
Artikel 51.
Ueber das Vermögen der Genossenschaft ist
außer dem Falle des Artikels 48 insbesondere
auch dann die Gant zu eröffnen, wenn die
Genossenschaft ihre Zahlungen vor oder nach
ihrer Auflösung eingestellt hat.
Die Verpflichtung zur Anzeige der Zahlungs-
einstellung liegt dem Vorstande der Genossen-
schaft und, wenn die Zahlungseinstellung nach
Auflösung der Genossenschaft eintritt, den
Liquidatoren derselben ob.
Die Genossenschaft wird durch den Vor-
stand, beziehungsweise die Liquidatoren, ver-
treten. Dieselben sind persönlich zu erscheinen
und Auskunft zu ertheilen in allen Fällen
verpflichtet, in welchen dies für den Gemein-
schuldner selbst vorgeschrieben ist. Dieselben,
sowie die Genossenschafter sind berechtigt, gegen
jede angemeldete Forderung Widerspruch zu
erheben. Ein Zwangsaccord (Concordat) findet
nicht statt.
Die Gant über das Genossenschaftsvermögen
zieht die Gant über das Privatvermögen der
einzelnen Gendssenschafter nicht nach sich.
Der Beschluß über Eröffnung der Gant
hat die Namen der solidarisch verhafteten Ge-
nossenschafter nicht zu enthalten. Sobald die
Gant beendigt ist, sind die Gläubiger berech-