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tigt, wegen des Ausfalles an ihren Forde-
rungen, jedoch nur, wenn solche bei der Gant
angemeldet und verificirt sind, einschließlich
Zinsen und Kosten, die einzelnen, ihnen soli-
darisch haftenden Genossenschafter in Anspruch
zu nehmen.
Die Gepossenschafter können, wenn sie
wegen solcher Ausfälle verklagt werden, nur
gegen solche Forderungen Einwendungen machen,
bei welchen der oben erwähnte Widerspruch
(Abs. 3) von dem Vorstande, beziehungsweise
den Liquidatoren oder Genossenschaftern vor
der Verification erhoben ist.
Artikel 52.
Nachdem die Gant so weit gediehen ist,
daß der Schlußvertheilungsplan feststeht, liegt
dem Vorstande ob, eine Berechnung (Ver-
theilungsplan) anzufertigen, aus welcher sich
ergibt, wie viel jeder Genossenschafter zur
Befriedigung der Gläubiger wegen der in der
Gant erlittenen Ausfälle beizutragen habe.
Wird die Zahlung der Beiträge verweigert
oder verzögert, so ist der Vertheilungsplan
von dem Vorstande dem Gantgerichte mit
dem Antrage einzureichen: den Vertheilungs-
plan für vollstreckbar zu erklären. Dem An-
trage ist eine Abschrift oder ein Abdruck des
Gesellschaftsvertrages und ein Verzeichniß der
Ausfälle der Gläubiger, sowie der nach dem
Plane zu einem Beitrage verpflichteten Ge-
nossenschafter beizufüg en.
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Artikel b3.
Bevor das Gericht über den Antrag Be-
schluß faßt, sind die Genossenschafter mit ihren
etwaigen Erinnerungen gegen den Plan in
einem Termine zu hören. Mit Abhaltung
des Termines wird, wenn das Gantgericht
ein Collegialgericht ist, ein Mitglied des letz-
teren (Richtercommissär) beauftragt. Bei der
Vorladung der Genossenschafter ist eine Mit-
theilung des Planes nicht erforderlich; es ge-
nügt, daß derselbe drei Tage vor dem Ter-
mine zur Einsicht der Genossenschafter bei
dem Gerichte offen liegt und daß dies denselben
bei der Vorladung angezeigt wird. Von dem
Termine ist auch der Vorstand in Kenntniß
zu setzen. Die nochmalige Vorladung eines
Betheiligten, welcher in dem Termine nicht
erscheint, ist nicht erforderlich.
Werden Erinnerungen erhoben, so ist das
betreffende Sach= und Rechtsverhältniß in
dem Termine thunlichst insoweit aufzuklären,
als zur vorläufigen Beurtheilung der Erheb-
lichkeit der Erinnerungen erforderlich ist.
Artikel 54.
Nach Abschluß des im Artikel 53 bezeich-
neten Verfahrens unterzieht das Gericht auf
Grundlage der beigebrachten Schriftstücke und
der von dem Richter aufgenommenen Ver-
handlungen den Vertheilungsplan einer näheren
Prüfung, berichtigt den Plan, soweit nthig,
und erläßt hierauf den Beschluß, durch welchen