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derselbe für vollstreckbar erklärt wird. Das
Gericht kann vor Abfassung des Beschlusses
von dem Vorstande jede nähere Aufklärung
und die Beibringung der in dem Besitze des-
selben befindlichen, zur Erledigung von Zweifeln
dienenden Urkunden fordern.
In der Pfalz wird der Beschluß in der
Rathskammer auf den Vortrag eines Bericht-
erstatters gefaßt.
Gegen den Beschluß ist ein Rechtsmittel
nicht zulässig.
Artikel bbö.
Eine Ausfertigung des Planes, sowie des
Beschlusses, durch welchen derselbe für voll-
streckbar erklärt ist, wird dem Vorstande mit-
getheilt. .
Die Urschrift oder eine zweite Ausfertigung
ist bei dem Gerichte zur Einsicht der Genossen-
schafter offen zu legen; sämmtliche Genossen-
schafter sind hievon in Kenntniß zu setzen.
Der Vorstand ist befugt, und im Falle der
Weigerung oder Zögerung verpflichtet, die
Beiträge, welche nach dem für vollstreckbar
erklärten Vertheilungsplane von den einzelnen
Genossenschaftern zu zahlen sind, im Wege der
Execution beitreiben zu lassen.
Artikel 56.
Jeder Genossenschafter ist befugt, den Ver-
theilungsplan im Wege der Klage anzufechten;
die Klage ist gegen die übrigen betheiligten
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Genossenschafter zu richten; diese werden in
dem Processe von dem Vorstande vertreten.
Für die Klage ist das Gericht zuständig, bei
welchem die Genossenschaft ihren allgemeinen
Gerichtsstand hatte. (Art. 11.) Durch die
Anstellung der Klage und die Einleitung des
Processes wird die Execution nicht gehemmt.
Artikel b7.
Ist die Execution gegen einzelne Genossen-
schafter fruchtlos, so hat der Vorstand den
dadurch entstehenden Ausfall in einem anzu-
fertigenden neuen Plane unter die übrigen
Genossenschafter zu vertheilen. Das weitere
Verfahren bestimmt sich nach den Vorschriften
der Art. 52 bis 56.
Artikel 58.
Der Vorstand ist zur Erhebung der von
den Genossenschaftern zu entrichtenden Beiträge
berechtigt und zur bestimmungsmäßigen Ver-
wendung derselben verfpflichtet.
Artikel 59.
Wenn das Vermögen der Genossenschaft
zur Befriedigung der Gläubiger sich als un-
zureichend erweist, ohne daß die Eröffnung
des Concurses erfolgen kann (Art. 12), so
kommen in Ansehung der Einziehung der zur
Deckung der Ausfälle erforderlichen Beträge
die Bestimmungen der Art. 52 bis 68 in ent-
sprechender Weise mit der Maßgabe zur An-