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Auflösung der Genossenschaft zu derselben ge-
hörigen Genossenschafters wird nicht durch
Rechtshandlungen gegen einen anderen Ge-
nossenschafter, wohl aber durch Rechtshand-
lungen gegen die Liquidatoren oder die Gant-
masse, unterbrochen.
Artikel 65.
Die Verjährung läuft auch gegen Minder-
jährige und bevormundete Personen, sowie ge-
gen juristische Personen, denen gesetzlich die
Rechte der Minderjährigen zustehen, ohne Zu-
lassung der Wiedereinsetzung in den vorigen.
Stand, jedoch mit Vorbehalt des Regresses
gegen die Vormünder und Verwalter.
Schlußbestimmungen.
Artikel 66.
Das Handelsgericht hat den Vorstand der
Genossenschaft, beziehungsweife die Liquida-
toren, zur Befolgung der in den Artikeln 4,
6, 18, 23, 25, 26 Abs. 2, Art. 31 Abf. 3,
Art. 33 Abs. 2, Art. 36, 41, 48, 52—59,
61 enthaltenen Vorschriften von Amtswegen
durch Ordnungsstrafen anzuhalten.
Für das hiebei zu befolgende Verfahren
sind die in den Artikeln 10 bis 24 des Ein-
führungsgefetzes zum Handelsgesetzbuch vom
10. November 1861 getroffenen Bestimmungen
maßgebend.
Artikel 67.
Unrichtigkeiten in den nach den Vorschrif-
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ten des gegenwärtigen Gesches dem Vorstande
obliegenden Anzeigen oder sonstigen amtlichen
Angaben ziehen gegen die Vorstandsmitglieder
Ordnungsstrafen bis zu fünfundzwanzig Gul-
den nach sich.
Artikel 68.
Durch die im Art. 67 enthaltenen Bestim-
mungen wird die Anwendung der Strafgesetze
nicht ausgeschlossen.
Artikel 69.
Die Genossenschaftsregister und die Einträge
in dieselben, die Anmeldungen der bestellten
Vorstände und Liquidatoren, die nach Art. 25
einzureichenden Mitgliederverzeichnisse und die
zu erstattenden Anzeigen, sowie die über deren
Vorlage stattfindenden Beurkundungen, endlich
die zum Zwecke der vorgeschriebenen Veröffent-
lichungen zu fertigenden Auszüge aus den
Satzungen und dem Genossenschaftsregister
sind tax= und stempelfrei.
Im Uebrigen kommen in Beziehung auf
Stempel, Taren und sonstige Gebühren die
allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zur An-
wendung.
Zweites Hauptstück.
Von den gesellschaflen mit beschränkter Gaftpflicht.
Artikel 70.
Gesellschaften, welche zwar unter den Art. 1
des gegenwärtigen Gesetzes fallen, welche aber
die Bestimmung, daß alle Gesellschafter für