Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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die Verbindlichkeiten der Gesellschaft solidarisch 
und mit ihrem ganzen Vermögen haften, nicht 
in ihren Gesellschaftsvertrag aufnehmen, son- 
dern bestimmen, daß jeder Gesellschafter nur 
mit einer bestimmten Einlage und wieder- 
kehrenden Beiträgen bis zu einer bestimmten 
Höhe haftet, erwerben die in den nachfolgenden. 
Artikeln bezeichneten Rechte einer „registrirten 
Gesellschaft“ unter den nachstehehend ange- 
gebenen Bedingungen. 
Artikel 71. 
Zur Gründung einer solchen Gesellschaft 
bedarf es 
1) der schriftlichen. Abfassung des Gesell- 
schaftsvertrages (Statuts), 
2) der Annahme einer gemeinschaftlichen 
Firma. 
Die Firma muß von dem Gegenstande der 
Unternehmung entlehnt sein und die zusätzliche 
Bezeichnung: „registrirte Gesellschaft mit be- 
schränkter Haftpflicht“ enthalten. 
Der Name von Mitgliedern (Gesellschaftern) 
oder anderen Personen darf in die Firma 
nicht ausgenommen werden. Jede neue Firma 
muß sich von allen an demselben Orte oder 
in derselben Gemeinde bereits bestehenden Fir- 
men eingetragener Genossenschaften oder re- 
gistrirter Gesellschaften deutlich unterscheiden. 
Zum Beitritte der einzelnen Gesellschafter 
genügt die schriftliche Erklärung. 
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Artikel 72. 
Die Bestimmungen der Artikel 3 Ziff. 1 
bis 11, Artikel 4 bis 8, Artikel 10, 11, 
Artikel 13 bis 38, Artikel 39 Abs. 2 und 3, 
Artikel 40 bis 46, Artikel 48 bis 50, Ar- 
tikel 51 Abs. 1 bis 4, Artikel 67 bis 69 
des gegenwärtigen Gesetzes finden auch auf 
die Gesellschaften mit beschränkter Haftpflicht 
Anwendung. 
Gleiches gilt von der Bestimmung des 
Artikels 66 mit Ausnahme der dort im ersten 
Absatze vorkommenden Hinweisung auf die 
Vorschriften der Artikel 52 bis 59 und Ar- 
tikel 61. 
Ebenso findet hier die Anwendung der 
Artikel 9 und 47 lit. o statt, jedoch mit der 
Beschränkung, daß eine Vertheilung des Ge- 
winnes und Verlustes nach Köpfen — soweit 
nicht der Gesellschaftsvertrag etwas anderes 
bestimmt — ausgeschlossen ist. 
Artikel 73. 
Der Gesellschaftsvertrag muß auch Bestim- 
mung über die Größe der Einlagen und der 
wiederkehrenden Beiträge enthalten, bis zu 
welchen jeder Gesellschafter für die Verbind- 
lichkeiten der Gesellschaft haftet, ferner Be- 
stimmung über die Bildung des Geschäfts- 
antheils und die Art der Erhebung der 
Beiträge. 
Artikel 74. 
Das in Art. 4 bezeichnete Register ist für 
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