Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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1198 
Gesetz-Vlatt 
für das 
Königreich Bayern. 
.W59. 
München, den 31. Mai 1869 
  
Inhalt: 
esetz, die privatrechtliche Stellung von Bereinen betr. 
Geses, 
die privatrechtliche Stellung von Vereinen betr. 
Ludwig II. 
von Gottes Gnaden König von Payern, 
Palzsraf bei Uhein, 
Berzog von Bayern, Franken und in 
Schwaben ett. etc. 
Wir haben nach Vernehmung Unseres 
Staatsrathes, mit Beirath und Zustinimung 
der Kammer der Reichsräthe und der Kammer 
  
(Beilage XI zum Landtageabschiede.) 
der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Artikel 1. 
Rechtlich bestehende oder rechtlich zulässige 
Vereinigungen, welche nicht auf einzelne be- 
stimmte Mitglieder beschränkt sind, denen viel- 
mehr unter den in den Satzungen bestimmten 
Voraussetzungen jeder beitreten kann, soferne 
sie nicht zu den öffentlichen Corporationen, 
zu den im Handelsgesetzbuch aufgeführten 
Handels= oder den Versicherungsgesellschaften, 
sowie ihrem Zwecke nach zu den im Gesetze 
109 
4% ae11107 bis 1200 (weaen eines Drucksehlers) herauszuschneiden
	        
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