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sind, daß sie bei der Einlage der letzteren
erhoben oder den Steuerpflichtigen zur Last
gestellt werden, findet der Grundsatz der
Freilassung, verzollter ausländischer Erzeug-
nisse von inneren Abgaben in der Art An-
wendung, daß die erste Einlage verdollter
ausländischer Geträuke, d. b. diejenige, welche
dem directen Bezugé aus dem Auslande
oder dem Bezuge aus öffentlichen Nieder-
lagen oder Privatlagern unmittelbar folgt,
von jeder inneren Steuer befreit bleibt.
Diese Bestimmung gilt auch da, wo die
Erhebung einer inneren Getränkesteuer für
Rechnung von Communen oder Corporatio=
nen stattfindet.
Ausländische Erszeugnisse, welche
Eingange pollfrei, oder mir einer Abgabe
von nicht mehr als 15 Gr. 52 ½ Kr.
belegt sin unterliegen den nachstebend
unter Nr. II getroffenen Bestimmungen.
beim
II. Hinsichtlichder inlänodischen und
vereinsläudischen Erzeugnisse.
8. 1.
Von den innerhalb des Vereins erzeugten
Gegenständen, welche nur durch einen Ver—
einsstaat transitiren, um entweder in einen
anderen Vercinsstaat oder nach dem Aus—
laude geführt zu werden, dürfen innere
Steuern weder für Rechnung des-Staats,
noch für Rechnung von Commmien oder
Corporationen erhoben werden.
S. 2.
Jedem der vertragenden Theile bleibt es zwar
freigestellt, die auf der Hervorbringung, der
Zubereitung oder dem Verbrauche von Er-
zeugnissen ruhenden inneren Steuein beizu-
behalten, zu verändern oder außzuheben, so-
wie neue Stenern dieser Art einzuführen,
jedoch sollen dergleichen Abgaben für jetzt
nur auf folgende inländische und gleich-
namige vereinsländische Erzeugnisse, als:
Branntwein, Bier, Essig, Malz, Wein, Most,
Civer „Obstwein) Mehl und andere Mühlen=
fabricate, desgleichen Backwaaren, Fleisch,
Fleischwaaren und Fett gelegt werden dürfen.
Für Branntwein, Bier und-Wein sollen
die folgenden Sätze als das höchste Maaß
betrachtet werden, bis zu welchem in den
Vereinsstaaten eine Besteuerung der genann-
ten Erzeugnisse für Rechnung des Staates
soll stattfinden konnen, nämlich:
a) fur Branntwein 10 Rehlr. von der
Ohm zu 120 Quart Preußisch und
bei einer Alkoholstärke von 50 Pro-
cent nach Tralles;
b) für Bier 1 Rthlr. 15 Gr. von der
Ohm zu 120 Quart Preu isch;
für Wein, und zwar:
ag) wenn die Abgabe nach dem Werthe
des Weines erhoben wird, 15 Rthlr.
vom Zollcen##ner (5 Rthlr. von der
Obm 120 Quart Preußisch);
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