Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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vom 29. April 1869 behandelten Erwerbs- 
und Wirthschaftsgenossenschaften gehören, auch 
sonst nicht auf Erwerb, Gewinn oder elgent- 
lichen Geschäftsbetrieb abzielen, erbalten die 
Rechte eines „anerkannten Vereins“ unter den 
nachstehend angegebenen Bedingungen. 
I. Abschnitt. 
Von Errichkung der Vereine. 
Artikel 2. 
Zu Gründung des Vereins bedarf es: 
4) der schriftlichen Abfassung des Gesell- 
schaftsvertrags (Statuls); 
2) der staatlichen Genehmigung in denje- 
nigen Fällen, in welchen eine solche 
gesetzlich erforderlich ist; 
3) der Annahme eines Gesammtnamens. 
Derselbe muß in der Regel von dem 
Zwecke des Vereins hergenommen sein, 
und die zusätzliche Bezeichnung „aner- 
kannter Vercin“ enthalten. Der Name 
von Mitgliedern oder anderen Personen 
darf in den Gesammtnamen nicht auf- 
genommen werden, und es muß dieser 
von allen andern, innerhalb derselben 
Gemeinde befindlichen untorschieden sein. 
Zum Beitritt der einzelnen Mitglieder ge- 
nügt die Unterzeichnung der Statuten oder 
die schriftliche Erklärung. 
Artikel 3. 
Die Vereinsstatuten müssen enthalten: 
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1) Namen, Sitz und Zweck des Vereins; 
2) die Zeitdauer desselben, insoferne diese 
auf eine bestiumte Zeit beschränkt sein 
soll; 
3) die Bedingungen des Ein= und Aus- 
tritto, sowie der Ausschließung von 
Mitgliedern; 
4) die Art und Größe der Beiträge, welche 
dir Mitglieder zu den Vereinszwecken 
in die Vereinskasse zu entrichten haben; 
5) die Einsetzung eines Vorstandes, die 
Art seiner Bestellung und Zusammen- 
setzung und die Formen seiner Legiti- 
mation, sewic der seiner Stellvertreter; 
6) die dem Vorstande in der Leitung der 
inneren Vereinsangelegenheiten zuste- 
henden Befugnisse und die zum Behufe 
der Vertretung des Vereins nach Außen 
ihm ertheilten Vollmachten; 
die Besti umung der dem Vorstande da- 
bei an die Seite zu setzenden Organe, im 
Fall der Verein sich für solche entscheidet; 
8) die Formen für die Zusammenberu- 
sung der Gencralversammlung, für die 
darin zu fassenden Beschlüsse, sowie die 
Bedingungen für die Auslübung des 
Stimmrechts der Mitglieder in den- 
selben; 
9) die Bezeichung der zur Zuständigkeit 
dieser Versammlungen gehörigen Gegen- 
stände und die Art der Unterzeichnung 
der darüber aufzunehmenden Protokolle. 
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