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vom 29. April 1869 behandelten Erwerbs-
und Wirthschaftsgenossenschaften gehören, auch
sonst nicht auf Erwerb, Gewinn oder elgent-
lichen Geschäftsbetrieb abzielen, erbalten die
Rechte eines „anerkannten Vereins“ unter den
nachstehend angegebenen Bedingungen.
I. Abschnitt.
Von Errichkung der Vereine.
Artikel 2.
Zu Gründung des Vereins bedarf es:
4) der schriftlichen Abfassung des Gesell-
schaftsvertrags (Statuls);
2) der staatlichen Genehmigung in denje-
nigen Fällen, in welchen eine solche
gesetzlich erforderlich ist;
3) der Annahme eines Gesammtnamens.
Derselbe muß in der Regel von dem
Zwecke des Vereins hergenommen sein,
und die zusätzliche Bezeichnung „aner-
kannter Vercin“ enthalten. Der Name
von Mitgliedern oder anderen Personen
darf in den Gesammtnamen nicht auf-
genommen werden, und es muß dieser
von allen andern, innerhalb derselben
Gemeinde befindlichen untorschieden sein.
Zum Beitritt der einzelnen Mitglieder ge-
nügt die Unterzeichnung der Statuten oder
die schriftliche Erklärung.
Artikel 3.
Die Vereinsstatuten müssen enthalten:
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1) Namen, Sitz und Zweck des Vereins;
2) die Zeitdauer desselben, insoferne diese
auf eine bestiumte Zeit beschränkt sein
soll;
3) die Bedingungen des Ein= und Aus-
tritto, sowie der Ausschließung von
Mitgliedern;
4) die Art und Größe der Beiträge, welche
dir Mitglieder zu den Vereinszwecken
in die Vereinskasse zu entrichten haben;
5) die Einsetzung eines Vorstandes, die
Art seiner Bestellung und Zusammen-
setzung und die Formen seiner Legiti-
mation, sewic der seiner Stellvertreter;
6) die dem Vorstande in der Leitung der
inneren Vereinsangelegenheiten zuste-
henden Befugnisse und die zum Behufe
der Vertretung des Vereins nach Außen
ihm ertheilten Vollmachten;
die Besti umung der dem Vorstande da-
bei an die Seite zu setzenden Organe, im
Fall der Verein sich für solche entscheidet;
8) die Formen für die Zusammenberu-
sung der Gencralversammlung, für die
darin zu fassenden Beschlüsse, sowie die
Bedingungen für die Auslübung des
Stimmrechts der Mitglieder in den-
selben;
9) die Bezeichung der zur Zuständigkeit
dieser Versammlungen gehörigen Gegen-
stände und die Art der Unterzeichnung
der darüber aufzunehmenden Protokolle.
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