1201
Artikel 4.
Die Statuten müssen bei dem Bezirksge-
richte, in dessen Bezirke der Verein seinen Sitz
hat, nebst dem Mitgliederverzeichnisse durch den
Vorstand in Person oder mittelst beglaubigten
Actes im Original eingereicht und Abschrift
oder Abdruck derselben beigefügt werden. Fin-
det sich nach vorgängiger Prüfung, daß die
gesetzlichen Erfordernisse darin gewahrt sind,
so gibt das Gericht die Originalstatuten dem
Vorstande zurück, nachdem es die Vormerkung:
„Anerkannt nach dem Gesetze vom 29. April
1869“ darauf gesetzt hat, wogegen die Ab-
schrift oder der Abdruck mit Bescheinigung
der erfolgten Vidimation zu den Gerichtsacten
genommen wird.
Sind jedoch in den Statuten die gesetzlichen
Erfordernisse nicht gewahrt, so gchen die ein-
gereichten Schriftstücke an den Vorstand zu-
rück und sind demselben zugleich die Gründe
für die Versagung der Anerkennung mitzu-
theilen.
Artikel b.
Jede Abänderung der Statuten muß in der
Generalversammlung der Vereinsmitglieder
beschlossen und unter Einreichung zweier Ab-
schriften des Beschlusses durch den Vorstand
in Person oder mittelst beglaubigten Actes
dem Gericht angezeigt werden. Im Fall der
Inhalt des Beschlusses keine dem Gesetz ent-
nommenen Bedenken bietet, erhält der Vorstand
1202
die eine Abschrift mit der Vormerkung der
geschehenen Einreichung vom Gerichte zurück,
die zweite geht mit derselben Vormerkung zu
den Acten und gilt diese Vormerkung der
ausdrücklichen Anerkennung gleich. Finden sich
dagegen Bedenken der erwähnten Art, so wird
nach Art. 4 Abs. 2 verfahren.
Gegen die in Art. 4 und 5 bezeichneten
Gerichtsbeschlüsse findet Beschwerde an die
höheren Instanzen statt.
Artikel 6.
Vor Rückgabe der mit der gerichtlichen Vor-
merkung versehenen Statuten (Art. 4) hat
der Verein die Eigenschaft eines nach dem ge-
genwärtigen Gesetze „auerkannten Vereins“
nicht. Ebenso hat eine Abänderung der Sta-
tuten keine rechtliche Wirkung, bevor nicht
die Einreichung der betreffenden Abschrift vom
Gericht nach Art. 5 bescheinigt ist.
Artikel 7.
Die Einsicht in alle von anerkannten Ver-
einen bei den Gerichten in Gemähheit dieses
Gesetzes eingereichten Schriftstücke und bewirkten
Anmeldungen und Anzeigen ist Jedermann
gestattet. Außerdem find die Gerichte ver-
pflichtet, über den Inhalt der Urkunden, sowie
über die geschehenen Anmeldungen sowohl den
Vereinen, wie dritten Personen, welche ein
Interesse dazu glaubhaft darthun, beglaubigte
Atteste zu ertheilen.
109*