Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

1203 
I. Abschnitt. 
Von den FRechtsverhältnissen der Vereine und 
ihrer Mitglieder unler sich, sowie gegen Dritte. 
Artikel 8. 
Die Rechtsverhältnisse der Vereinsmitglieder 
unter einander bestimmen die Statuten, inso- 
weit nicht das gegenwärtige Gesetz bindende 
Anordnung darüber trifft. 
Artikel 89. 
Die Rechte, welche den Mitgliedern des 
Vereins in dessen Angelegenheiten zustehen, 
werden von ihnen in der Generalversammlung 
ausgeübt. Jedes Mitglied hat hiebei Eine 
Stimme, insoweit die Statuten nicht anders 
bestimmen. 
Artikel 10. 
Der anerkannte Verein kann auf seinen 
Gesammtnamen Rechte erwerben und Verbind- 
lichkeiten eingehen, Eigenthum und andere 
dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, 
vor Gericht klagen und verklagt werden. 
Artikel 11. 
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet 
den Vereinsgläubigern nur das Vereinsver= 
mögen. 
Die Mitglieder sind lediglich zur Entrich- 
tung der in den Statuten festgesetzten Beiträge 
dem Vereine gegenüber verpflichtet. 
1204 
III. Abschnitt. 
Von den Drganen der Vereine.G 
Artikel 12. 
Jeder Verein muß einen aus der Zahl 
seiner Mitglieder von diesen bestellten Vorstand 
haben, welcher den Verein gerichtlich und 
außergerichtlich vertritt. 
Der Vorstand kann aus einem oder meh- 
reren Mitgliedern bestehen. Diese können be- 
soldet oder unbesoldet sein. Ihre Bestellung 
ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der 
Entschädigungsansprüche aus bestehenden Ver- 
trägen. 
Artikel 13. 
Die jeweiligen Mitglieder des Vorstandes, 
sowie die Stellvertreter müssen alsbald nach 
ihrer Bestellung bei dem Gerichte unter Bei- 
fügung ihrer Legitimation angemeldet werden. 
Die Anmeldung ist durch den Vorstand 
unter Beifügung seiner Legitimation entweder 
in Person zu bewirken oder in beglaubigter 
Form einzureichen. 
Artikel 14. 
Der Vorstand hat in der in den Statuten 
bestimmten Form die Geschäfte zu führen, 
sowie seine Willenserklärungen abzugeben und 
für den Verein zu zeichnen. Ist nichts darüber 
bestimmt, so ist die Zeichnung durch sämmt- 
liche Mitglieder des Vorstandes erforderlich. 
Die Zeichnung geschieht in der Weise, daß 
die Zeichnenden zu dem Gesammtnamen des
	        
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