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des activen und passiven Vereinsvermögens
nebst Bilanz beim Gericht einzureichen. Wer-
den im Falle der Ueberschuldung vom Vor-
stande nicht die Mittel zur Deckung des De-
ficits dem Gericht in genügender Weise nach-
gewiesen, so hat dasselbe die Gant über das
Vereinsvermögen zu eröffnen.
Artikel 29.
Die Vertheilung des Ueberschusses des Ac-
tivvermögens eines aufgelösten Vereines erfolgt
durch den Vorstand unter sämmtliche Vereins-
mitglieder, und zwar, in Ermanglung anderer
Bestimmungen in den Statuten, gleichmäßig
nach der Kopfzahl.
Dieselbe darf jedoch nicht vor Ablauf eines
Jahres nach der durch das Gericht erlassenen
öffentlichen Bekanntmachung der Auflösung
vorgenommen werden.
Artikel 30.
Auch nach der Auflösung des Vereines
kommen bis zur völligen Abwicklung der Ver-
mögensverhältnisse desselben in Bezug auf die
inneren Rechte und Pflichten der Vereinsmit-
glieder, sowie die Rechte und Pflichten des
Vereins gegen Dritte die Bestimmungen des
gegenwärtigen Gesetzes zur Anwendung und
bleibt demgemäß auch der Gerichtsstand, wel-
chen der Verein zur Zeit seiner Auflösung
hatte, bestehen.
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Insbesondere haben sowohl der Vorstand
unter Mitwirkung der dazu in den Statuten
berufenen Organe, als auch besondere dazu
von der Generalversammlung crnannte Be-
vollmächtigte, welche in solchem Falle gleich
dem Vorstande dem Gerichte angemeldet wer-
den müssen und verantwortlich sind, die Ab-
wickelung etwaiger noch schwebender Geschäfte
zu bewirken, namentlich für die Erfüllung der
Verpflichtungen des aufgelösten Vereines zu
sorgen und zu diesem Behufe auch den Ver-
ein, wie vor dessen Auflösung, gerichtlich und
außergerichtlich zu vertreten.
Die Veräußerung unbeweglicher Sachen er-
folgt, wenn die Statuten oder die sonst er-
theilten Vollmachten nichts Anderes bestimmen,
burch öffentliche Versteigerung.
Artikel 31.
Ueber das Vermögen des Vereines wird,
außer dem Falle des Art. 28, die Gant er-
öffnet, sobald derselbe vor oder nach der Auf-
lösung seine Zahlungen einstellt, und solches
von einem Gläubiger des Vereins beantragt
wird.
Artikel 32.
Auch während der Dauer des Vereines hat
jedes Mitglied desselben das Recht, unter
Beobachtung der im Gestcllschaftsvertrag zu
diesem Zwecke vorgeschriebenen Formalitäten,
auszutreten, selbst wenn der Gesellschaftsver-
trag auf bestimmte Zeit geschlossen ist. Ent-