Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Artikel 2. 
Was die in Art. 1 angeführten Artikel des 
Handelsgesetzbuchs bezüglich der Handelsgesell- 
schaften und Handelsgcrichte bestimmen, gilt 
von den in Art. 1 bezeichneten Actiengesell- 
schaften und von den Bezirksgerichten, in deren 
Sprengel diese Gesellschaften ihre Haupt= oder 
Zweigniederlassung haben. 
Artikel 3. 
Statt der Handelsregister werden für die 
in Art. 1 bezeichneten Actiengesellschaften be- 
sondere Register bei den Bezirksgerichten ge- 
führt. 
Die erforderlichen Bestimmungen über die 
Form und die Führung dieser Register, dann 
über die Art der Veröffentlichung der Ein- 
tragungen in dieselben und die Wahl der zu 
diesem Zwecke zu benützenden Blätter werden 
im Verordnungswege getroffen. 
Artikel 4. 
An die Stelle der Artikel 208 Abs. 2, 212 
Abs. 2, 214 Abs. 1, 233, 239 Abs. 1, 245 
Abs. 3, 246 und 248 Abs. 2 des Handels- 
gesetzbuches treten nachstehende Vorschriften. 
Artikel b. 
An die Stelle des Artikels 208 Abs. 2: 
Ueber die Errichtung und den Inhalt des 
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Gesellschaftsvertrages (Statuts) muß eie 
schriftliche Urkunde ausgenommen werden. 
Artikel 6. 
An die Stelle des Artikels 212 Abs. 2 tritt 
folgende Bestimmung: 
Die Anmeldung muß die in Artikel 210 
Abs. 2 und 3 bezeichneten Angaben enthalten. 
Werden vor dieser Anmeldung für Rechnung 
der Zweigniederlassung Geschäfte gemacht, so 
haften auch in diesem Falle die Handelnden 
persönlich und solidarisch. 
Artikel 7. 
An die Stelle des Artikels 214 Abs. 1: 
Jeder Beschluß der Generalversammlung, 
welcher die Fortsetzung der Gesellschaft oder 
eine Abänderung der Bestimmungen des Ge- 
sellschaftsvertrages zum Gegenstande hat, bedarf 
zu seiner Giltigkeit der schriftlichen Beurkun- 
dung sowie der staatlichen Genehmigung. 
Artikel 8. 
An Stelle des Artikels. 233: 
Jede Aenderung der Mitglieder des Vor- 
standes muß zur Eintragung in das Register 
angemeldet werden. 
Wenn die Aenderung nicht in das Register 
eingetragen und öffentlich bekannt gemacht 
ist, so kann die Gesellschaft dieselbe einem 
Dritten nur dann entgegensetzen, wenn sie
	        
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