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Artikel 2.
Was die in Art. 1 angeführten Artikel des
Handelsgesetzbuchs bezüglich der Handelsgesell-
schaften und Handelsgcrichte bestimmen, gilt
von den in Art. 1 bezeichneten Actiengesell-
schaften und von den Bezirksgerichten, in deren
Sprengel diese Gesellschaften ihre Haupt= oder
Zweigniederlassung haben.
Artikel 3.
Statt der Handelsregister werden für die
in Art. 1 bezeichneten Actiengesellschaften be-
sondere Register bei den Bezirksgerichten ge-
führt.
Die erforderlichen Bestimmungen über die
Form und die Führung dieser Register, dann
über die Art der Veröffentlichung der Ein-
tragungen in dieselben und die Wahl der zu
diesem Zwecke zu benützenden Blätter werden
im Verordnungswege getroffen.
Artikel 4.
An die Stelle der Artikel 208 Abs. 2, 212
Abs. 2, 214 Abs. 1, 233, 239 Abs. 1, 245
Abs. 3, 246 und 248 Abs. 2 des Handels-
gesetzbuches treten nachstehende Vorschriften.
Artikel b.
An die Stelle des Artikels 208 Abs. 2:
Ueber die Errichtung und den Inhalt des
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Gesellschaftsvertrages (Statuts) muß eie
schriftliche Urkunde ausgenommen werden.
Artikel 6.
An die Stelle des Artikels 212 Abs. 2 tritt
folgende Bestimmung:
Die Anmeldung muß die in Artikel 210
Abs. 2 und 3 bezeichneten Angaben enthalten.
Werden vor dieser Anmeldung für Rechnung
der Zweigniederlassung Geschäfte gemacht, so
haften auch in diesem Falle die Handelnden
persönlich und solidarisch.
Artikel 7.
An die Stelle des Artikels 214 Abs. 1:
Jeder Beschluß der Generalversammlung,
welcher die Fortsetzung der Gesellschaft oder
eine Abänderung der Bestimmungen des Ge-
sellschaftsvertrages zum Gegenstande hat, bedarf
zu seiner Giltigkeit der schriftlichen Beurkun-
dung sowie der staatlichen Genehmigung.
Artikel 8.
An Stelle des Artikels. 233:
Jede Aenderung der Mitglieder des Vor-
standes muß zur Eintragung in das Register
angemeldet werden.
Wenn die Aenderung nicht in das Register
eingetragen und öffentlich bekannt gemacht
ist, so kann die Gesellschaft dieselbe einem
Dritten nur dann entgegensetzen, wenn sie