Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

109 
eine Uebergangs-Abgabe nicht erhoben 
werden. 
Eine solche Abgabe wird auch von 
denjenigen Vereinsstaaten nicht er- 
hoben werden, welche etwa während 
der Dauer dieses Vertrages die Her- 
vorbringung von Wein einer inneren 
Steuer unterwerfen moöchten; 
I) Soweit zwischen mehreren Vereins- 
staaten eine Vereinigung zu gleichen 
Steuer-Einrichtungen besteht, werden 
diese Staaten in Ansehung der Be- 
fugniß, die betreffenden Steuern 
gleichmäßig auch von vereinsländischen 
Erzeugnissen zu erheben, als 
Ganzes betrachtet. 
8. 4. 
Diejenigen Staaten, welche eine innere 
Steuer auf den Kauf oder Verkauf, die 
Verzehrung, die Hervorbringung oder die 
Zubereitung eines Consumtions-Gegenstandes 
gelegt haben, können, bei der Ausfuhr des 
Gegenstandes nach anderen Vereinsstaaten, 
diese Steuer unerhoben lassen, beziehungs- 
weise den gesetzlichen Betrag derselben ganz 
oder theilweise zurückerstatten. 
Wegen Ausübung dieser 
Folgendes verabredet worden: 
a) Eine Zurückerstattung soll überhaupt 
nur in soweit stattfinden dürfen, als 
Befugniß ist 
c) 
110 
in dem betreffenden Staate bei der 
Ausfuhr des nämlichen Erzeugnisses 
nach dem Vereinsauslande eine 
Steuervergütung gewährt wird, und 
auch nur höchstens bis zum Betrage 
der letzteren. 
Die betreffenden Vereins-Regierungen 
werden ihr besonderes Augenmerk 
darauf richten, daß in keinem Falle 
mehr, als der wirklich bezahlte 
Steuerbetrag erstattet werde, und 
diese Vergütung nicht die Natur 
und Wirkung einer Ausfuhr-Prämie 
erhalte. 
Die Entlastung von der Verbind= 
lichkeit zur Steuerzahlung soll nicht 
eher eintreten, beziehungsweise die 
Zurückerstattung der Steuer nicht 
eher geleistet werden, als bis der 
Eingang der besteuerten Erzeugnisse 
in dem angrenzenden Vereinsstaate, 
oder beziehungsweise in dem Lande 
des Bestimmungsortes auf die unter 
den betreffenden Vereinsstaaten ver- 
abredte Weise nachgewiesen worden 
sein wird. 
Die innere Steuer von dem, zur 
Essigbereitung verwendeten Brannt- 
wein wird nicht erlassen und, abge- 
sehen von dem Falle der Ausfuhr 
des Essigs nach dem Auslande, nicht 
erstattet werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.