Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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und der Rechtsmittel kommen die Bestim— 
mungen der neuen Prozeßordnung zur An- 
wendung. 
Ist die Entschädigung im ersten Rechtszuge 
durch ein Urtheil festgestellt, gegen welches 
Einspruch nicht stattfindet, so muß die Ab- 
tretung ohne Rücksicht auf Berufung erfolgen, 
wenn der Abtretungsberechtigte die festgestellte 
Entschädigung sammt Kosten, soweit der Be- 
trag unbestritten ist, baar bezahlt, den Rest 
aber gerichtlich hinterlegt und gegebenen Falls 
außerdem für die dem Abtretungspflichtigen 
im höheren Rechtszuge etwa weiter zuerkannt 
werdende Entschädigung sammt Zinsen und 
Kosten in der in Artikel 123 Abs. 1 und 2 
der neuen Prozeßordnung bestimmten Weise 
Sicherheit leistet. Ueber etwaige Anstände 
hat, wenn die Sache beim Berufungsgerichte 
anhängig ist, das letztere, in anderen Fällen 
das Bezirksgericht zu entscheiden. Ist der 
Abtretungsberechtigte der Staat, so fällt die 
Sicherheitsbestellung hinweg. 
Das Begehren des Abtretungsberechtigten, 
daß ihm die betreffenden Grundstücke abge- 
treten werden, die Abtretung von Seiten des 
Abtretungspflichtigen, die Zahlung oder Hinter- 
legung und die Annahme der im ersten Rechts- 
zuge festgestellten Entschädigung gelten nicht 
als Unterwerfung unter das im ersten Rechts- 
zuge ergangenc Urtheil. 
Auch nach rechtskräftiger Feststellung der 
Entschädigung kann die Abtretung erst gefor- 
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dert werden, nachdem die Entschädigung sammt 
Kosten baar bezahlt worden ist. 
Reicht die Entschädigung zur vollständigen 
Befriedigung der vorhandenen privilegirten und 
Hypothekgläubiger nicht aus und ist auch 
zwischen den Betheiligten eine Vereinbarung 
nicht zu Stande gekommen, so kann jeder 
Betheiligte fünfzehn Tage nach rechtskräftiger 
Feststellung der Entschädigung die Einleitung 
eines nach Hauptstüc XXXVI Tit. III der 
neuen Prozeßordnung sich richtenden Verthei- 
lungsverfahrens veranlassen. 
Artikel 7. 
Die in Art. 8—24 des Gesetzes vom 10. No- 
vember 1861, die Einführung des allgemeinen 
deutschen Handelsgesetzbuchs betreffend, bezüglich 
der Handelsregister enthaltenen Bestimmungen 
bleiben mit nachstehenden Abänderungen in 
Kraft: 
1) An die Stelle der Art. 12 und 13 
tritt folgende Bestimmung: 
„Wird gegen die in den Art. 10 
und 11 erwähnten Verfügungen bin- 
nen der bestimmten Frist Einspruch 
erhoben, so hat das Handelsgericht, 
wenn nicht aus dem Einspruche selbst 
die Rechtfertigung des Betheiligten sich 
ergibt, eine öffentliche Sitzung anzu- 
beraumen, in welcher der Betheiligte 
zu vernehmen, erforderlichen Falls Be- 
weis zu erheben und über den Ein- 
spruch Beschluß zu fassen ist.“
	        
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