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und der Rechtsmittel kommen die Bestim—
mungen der neuen Prozeßordnung zur An-
wendung.
Ist die Entschädigung im ersten Rechtszuge
durch ein Urtheil festgestellt, gegen welches
Einspruch nicht stattfindet, so muß die Ab-
tretung ohne Rücksicht auf Berufung erfolgen,
wenn der Abtretungsberechtigte die festgestellte
Entschädigung sammt Kosten, soweit der Be-
trag unbestritten ist, baar bezahlt, den Rest
aber gerichtlich hinterlegt und gegebenen Falls
außerdem für die dem Abtretungspflichtigen
im höheren Rechtszuge etwa weiter zuerkannt
werdende Entschädigung sammt Zinsen und
Kosten in der in Artikel 123 Abs. 1 und 2
der neuen Prozeßordnung bestimmten Weise
Sicherheit leistet. Ueber etwaige Anstände
hat, wenn die Sache beim Berufungsgerichte
anhängig ist, das letztere, in anderen Fällen
das Bezirksgericht zu entscheiden. Ist der
Abtretungsberechtigte der Staat, so fällt die
Sicherheitsbestellung hinweg.
Das Begehren des Abtretungsberechtigten,
daß ihm die betreffenden Grundstücke abge-
treten werden, die Abtretung von Seiten des
Abtretungspflichtigen, die Zahlung oder Hinter-
legung und die Annahme der im ersten Rechts-
zuge festgestellten Entschädigung gelten nicht
als Unterwerfung unter das im ersten Rechts-
zuge ergangenc Urtheil.
Auch nach rechtskräftiger Feststellung der
Entschädigung kann die Abtretung erst gefor-
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dert werden, nachdem die Entschädigung sammt
Kosten baar bezahlt worden ist.
Reicht die Entschädigung zur vollständigen
Befriedigung der vorhandenen privilegirten und
Hypothekgläubiger nicht aus und ist auch
zwischen den Betheiligten eine Vereinbarung
nicht zu Stande gekommen, so kann jeder
Betheiligte fünfzehn Tage nach rechtskräftiger
Feststellung der Entschädigung die Einleitung
eines nach Hauptstüc XXXVI Tit. III der
neuen Prozeßordnung sich richtenden Verthei-
lungsverfahrens veranlassen.
Artikel 7.
Die in Art. 8—24 des Gesetzes vom 10. No-
vember 1861, die Einführung des allgemeinen
deutschen Handelsgesetzbuchs betreffend, bezüglich
der Handelsregister enthaltenen Bestimmungen
bleiben mit nachstehenden Abänderungen in
Kraft:
1) An die Stelle der Art. 12 und 13
tritt folgende Bestimmung:
„Wird gegen die in den Art. 10
und 11 erwähnten Verfügungen bin-
nen der bestimmten Frist Einspruch
erhoben, so hat das Handelsgericht,
wenn nicht aus dem Einspruche selbst
die Rechtfertigung des Betheiligten sich
ergibt, eine öffentliche Sitzung anzu-
beraumen, in welcher der Betheiligte
zu vernehmen, erforderlichen Falls Be-
weis zu erheben und über den Ein-
spruch Beschluß zu fassen ist.“