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2) Die Bestimmungen der Art. 21 und
24 werden auf das ganze Königreich
ausgebehnt.
Artikel 8.
An dem bei dem Merkantil-Friedens= und
Schiedsgcrichte der Stadt Nürnberg üblichen
Verfahren wird durch die neue Prozeßordnung
nichts geändert.
Das Gleiche gilt vron dem für Ewiggeld-
sachen in der Stadt München geltenden be-
sondern Verfahren.
Artikel 9.
Wo bestehende Gesetze oder Verordnungen
auf Bestimmungen über das Versahren in
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten oder auf civil-
rechtliche Bestimmungen verweisen, welche nach
Artikel 2 Abs. 2 des gegenwärtigen Gesetzes
außer Wirksamkeit treten, ist die Verweisung
nunmehr auf die entsprechenden Vorschriften
der neuen Prozeßordnung zu beziehen.
Artikel 10.
Wo bestehende Gesetze oder Verordnungen
verlangen, daß Proteste, Anerbietungen, Kün-
digungen oder sonstige Erklärungen gerichtlich
gemacht oder gerichtlich mitgetheilt werden,
hat die auf Betreiben des Betheiligten durch
einen Gerichtsvollzieher geschchene Zustellung
die Wirkung der gerichtlich gemachten oder
mitgetheilten Erklärung.
Wechselproteste könncn sowohl durch Notare
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als durch Gerichtsvollzicher aufgenommen
werden.
Artikel 11.
Faustpfandgläubiger, welche außer den in
Artikel 881 der neuen Prozeßordnung vorge-
sehenen Fällen das Faustpfand an Zahlungs-
statt behalten oder zu ihrer Befriedigung ver-
äußern wollen, haben, wenn nach den be-
treffenden Civilgesetzen hiezu ein gerichtlicher
Ausspruch oder eine gerichtliche Ermächtigung
erforderlich ist, förmliche Klage nach Maßgabe
der Bestimmungen der neuen Prozeßordnung
gegen den Schuldner zu erheben.
Für die Zuständigkeit ist hiebei lediglich
der Kapitalbetrag der Forderung des Faust-
pfandgläubigers maßgebend. Bezüglich der mit
Abhaltung der Versteigerung zu beauftragen-
den Personen und der Bekanntmachung der
Versteigerung kommen die Bestimmungen der
Artikel 925 und 926 der neuen Prozeßord=
nung zur Anwendung.
Artikel 12.
Die nach den Civilrechten einer Partei ob-
liegende Verpflichtung, einen Dritten, von
welchem sie Gewährleistung oder Schadlos-
haltung fordern will, in den Rechtsstreit bei-
laden zu lassen oder zu ihrer Vertretung auf-
zufordern, ist als Verpflichtung zur Streit-
verkündung zu betrachten, deren Unterlassung
oder nicht rechtzeitige Vornahme die in Art. 70
Abs. 2 der neuen Prozeßordnung bezeichneten
Rechtsnachtheile zur Folge hat.