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Artikel 13.
Auf Klagen, welche am 1. Juli 1870 zwar
bei Gericht angemeldet oder eingereicht, aber
dem Beklagten noch nicht zugestellt sind, fin-
det die neue Prozeßordnung Anwendung. Die
eingereichte Klage ist in solchen Fällen dem
Kläger zurückzugeben, eine darauf etwa be-
reits erlassene Verfügung tritt außer Kraft.
Die mit der Anmeldung oder Einreichung der
Klage nach den bisherigen Gesetzen verknüpft
gewesenen Wirkungen bleiben gewahrt, wenn die
Klage spätestens am 30. Juli 1870 nach Maß-
gabe der Bestimmungen der neuen Prozeß-
ordnung erhoben wird.
Artikel 14.
Für Civilprozesse, in denen die Klage am
1. Juli 1870 dem Beklagten bercits zugestellt
ist, richtet sich die Zuständigkeit der Gerichte
nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen.
Solche Prozesse sind bis zum Schlusse des
Prozeßabschnittes, in welchem sie sich am an-
gegebenen Tage befinden, nach den bisherigen
Prozeßvorschriften zu behandeln, und letztere
finden namentlich auch auf Zwischenstreitig-
keiten, welche in diesem ProzeHabschnitte er-
hoben werden, Anwendung. Vom Beginne
eines neuen Prozeßabschnittes an kommen die
Besti imungen der neurn Prozeßordnung unter
den in den folgenden Artikeln enthaltenen Be-
schränkungen zur Anwendung.
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Artikel 15.
Als Prozeßabschnitte im Sinne des vor-
hergehenden Artikels 14 gelten:
I. im ersten Rechtszuge:
1) bei den Einzelngerichten:
A das Verfahren von Zustellung der
Klage bis zur Verkündung des
Endurtheils oder eines in höherer
Instanz ergangenen Urtheils,
b. das Verfahren von Verkündung
eines in höherer Instanz ergan-
genen Urtheils bis zur Verkün-
dung des Endurtheils;
2) bei den Bezirks= und Handelsgerichten:
a. das erste Verfahren von Zustel-
lung der Klage bis zur Verkün-
dung eines in der Sache endlich
oder beweisauflegendentscheidenden
Urtheils,
b. das Verfahren von Verkündung
eines Beweisurtheils bis zur Ver-
kündung des Endurtheils;
II. im zweiten und dritten Rechtszuge in
den Landestheilen diesseits des Rheins
das Verfahren von Einlegung des Rechts-
mittels bis zur Verkündung des die Sache
in dem betreffenden Rechtszuge erledigen-
den Urtheils;
III. im zweiten Rechtszuge in der Pfalz:
a. das Verfahren von Einlegung der Be-
rufung bis zur Verkündung eines