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die Sache endlich oder beweisauflegend
entscheidenden Urtheils;
b. im Falle, daß ein Beweisurtheil er-
lassen und die Sache nicht zum Un-
tergerichte zurückverwiesen wurde, von
der Verkündung des Beweisurtheils
bis zur Verkündung des Endurtheils;
IV. in den beim Cassationshofe der Pfalz
anhängigen Sachen von Einlegung des
Rechtsmittels bis zur Verkündung des
Endurtheils.
In der Pfalz bildet der Einspruch gegen
ein Versäumungsurtheil keinen Prozeßabschnitt,
sondern die Sache wird als noch in dem näm-
lichen Ahschnitte befindlich betrachtet, in dem
sie sich vor Verkündung des Versäumungs-
urtheils befunden hat.
Artikel 16.
Wenun in einer Sache, für welche die neue
Prozeßordnung den Anwaltsprozeß vorschreibt,
in Gemäßheit der Artikel 14 und 15 des
gegenwärtigen Gesetzes an Stelle des bisheri-
gen das Verfahren nach der neuen Prozeß--
ordnung tritt, so haben innerhalb fünfzchn
Tagen von diesem Zeitpunkte an die nicht
bereits nach Vorschrift der neuen Prozeßord-
nung vertretenen Parteien ohne Aufforderung
Anwälte zu bestellen und diese Aufstellung
dem gegentheiligen Anwalte oder, falls ein
solcher noch nicht bestellt ist, der Gegenpartei
selbst anzuzeigen, widrigenfalls gegen sie in
derselben Weise verfahren wird, wie dies in
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der neuen Prozeßordyung bezüglich solcher
Parteien, die die Auwalisbestellung unterlassen
haben, bestimmt ist.
Wird nach Abs. 1 die Bestellung eines An-
walts nothwendig, so sind die in diesem Zeit-
punkte im Laufe begriffenen Fristen um dreißig
Tage, und zwar zum Vortheile aller Parteien,
auch wenn nur eine derselben einen Anwalt
zu bestellen hat, kraft des Gesetzes erweitert.
Artikel 17.
Wenn in den Landestheilen diesseits des
Rheins ein Beweisurtheil nach den bisherigen
Prozeßvorschriften erlassen worden, der Be-
weis aber nach den Bestimmungen der neuen
Prozeßordnung aufzunehmen ist, so hat das
zur Beweisaufnahme zuständige Gericht auf
Grund einer zu diesem Behufe vor ihm statt-
zufindenden Verhandlung durch nachträgliches
Urtheil das Interlokut vorerst in der Art zu
ergänzen, daß es alles dasjenige enthält, was
nach der neuen Prozeßordnung ein Beweis-
urtheil zu enthalten hat.
In den bei einem Bezirksgerichte anhän-
gigen Sachen haben die Anwälte der Parteien
sich zu diesem Behufe innerhalb der Beweis-
frist gegenseitig alles zu der in Abs. 1 erwähnten
Ergänzung Erforderliche zustellen zu lassen, und
kann nach Ablauf dieser Frist die Sache von
jeder Partei für die Sitzung angemeldet werden.
In den bei den Handels= und Einzelnge-
richten anhängigen Sachen hat der beweispflich-