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tige Theil innerhalb der Beweisfrist die Ge-
genpartei in die Sitzung vorladen zu lassen,
damit daselbst die nach Abs. 1 erforderliche
Verhandlung stattfinde.
Unterläßt die beweispflichtige Partei die in
Abs. 2 angegebene Zustellung oder die in Abf. 3
angegebene Vorladung innerhalb der festgesetzten
Frist, so ist sie mit ihrem Beweise ausgeschlossen.
Artikel 18.
Ist am 1. Juli 1870 ein Urtheil bereits
verkündet, das noch durch ordentliche oder
außerordentliche Rechtsmittel angefochten wer-
den kann, so kommen bezüglich der Zulässig-
keit der Rechtsmittel, der Fristen für die Gel-
tendmachung derselben und der Zuständigkeit
der Gerichte zur Entscheidung darüber die bis-
herigen Prozeßvorschriften, bezüglich der bei
Einlegung der Rechtsmittel einzuhaltenden Form
aber, sowie bezüglich der Verhandlung und
Entscheidung über dieselben, soferne die Ein-
legung der Rechtsmittel erst nach dem ange-
gebenen Tage erfolgt, die Bestimmungen der
neuen Prozeßordnung zur Anwendung.=
Anfechtung eines Urtheils wegen unheil-
barerer Nichtigkeit auf Grund der bayerischen
Gerichtsordnung Cap. XVI §. 2 findet nur
vor dem obersten Gerichtshofe und, wenn das
Urtheil vor dem 1. Juli 1870 verkündet wor-
den ist, unter keiner Voraussetzung nach dem
30. Juni 1880 statt.
Im Falle des Abs. 1 finden bezüglich der
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bei der Einlegung, der Verhandlung und der
Entscheidung zu beobachtenden Form, wenn
das Rechtsmittel eine Berufung von der zweiten
Instanz (Revision) ist, die Bestimmungen der
neuen Prozeßordnung über Berufung, wenn es
ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gegen ein Urtheil ist, die Bestimmungen
derselben Prozeßordnung über Wiederaufnahme
des Verfahrens Anwendung und zwar ohne
Rücksicht darauf, welches Gericht in der Sache
zuständig ist. Ist das eingelegte Rechtsmittel
eine Nichtigkeitsklage, so kommen die Bestim-
mungen der neuen Prozeßordnung über die
Nichtigkeitsbeschwerde zur Anwendung.
In wie weit gegen die auf solche Rechts-
mittel ergangenen Urtheile weitere Rechtsmittel
zulässig sind, ist nach den Bestimmungen der
neuen Prozeßordnung zu beurtheilen. Gegen
die Urtheile dritter Instanz findet keine Nich-
tigkeitsbeschwerde statt.
Artikel 19.
Ist in einer am 1. Juli 1870 anhängigen
Sache ein Urtheil erst an oder nach diesem
Tage verkündet worden, so kommen auch be-
züglich der Zulässigkeit der Rechtsmittel, der
Fristen für die Geltendmachung derselben und
der Zuständigkeit der Gerichte zur Entschei-
dung darüber die Bestimmungen der neuen
Prozeßordnung zur Anwendung.
Artikel 20.
Wenn am 1. Juli 1870 zum Zwecke der
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