Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Vollstreckung eines Urtheils oder einer sonsti- 
gen vollstreckbaren Urkunde eine Beschlagnahme 
oder eine gleichzuachtende Handlung bereits 
stattgefunden hat oder der Schuldner verhaftet 
ist, desgleichen wenn in den Landestheilen 
diesseits des Rheins die Vornahme einer sol- 
chen Vollstreckungshandlung am angegebenen 
Tage bereits durch gerichtliche Verfügung an- 
geordnet ist, kommen bei dieser Vollstreckung 
die bisherigen Prozeßvorschriften in Anwendung. 
Letzttere finden auch Anwendung auf die 
gegen eine solche Vollstreckung von Seiten des 
Schuldners oder eines Dritten etwa erhoben. 
werdenden Beschwerden, sowie auf die in Veran- 
lassung einer solchen Vollstreckung etwa ent- 
stehenden Zwischenstreitigkeiten, soweit es sich 
um deren Erhebung und Erledigung im ersten 
Rechtszuge handelt, und zwar selbst dann, 
wenn die Beschwerde oder der Zwischenstreit 
erst nach dem 1. Juli 1870 erhoben wird. 
Bezüglich der Rechtsmittel gegen die auf solche 
Beschwerden oder in solchen Zwischenstreiten er- 
HPangenen Urtheile finden die Bestimmungen des 
Art.18 des gegenwärtigen Gesetzes Anwendung, 
und zwar ohne Rücksicht darauf, ob das Urtheil 
vor oder nach dem 1. Juli 1870 verkündet 
wurde. 
Mit den nach den bisherigen Prozeßvor- 
schriften durch Gerichtsdiener vorzunehmenden 
Handlungen haben die Gerichte einen Gerichts- 
vollzieher zu beauftragen und die Versteige- 
rungen sind durch eine der durch die neue 
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Prozeßordnung hiefür bezeichneten Personen 
vorzunehmen. 
Die Bestimmungen der Artikel 1163 bis 
1170 der neuen Prozeßordnung finden auch 
dann Anwendung, wenn die Verhaftung vor 
dem 1. Juli 1870 stattgefunden hat. Soll 
derjenige, welcher in Gemäßheit dieser Be- 
stimmungen der Haft entlassen worden ist, 
später wieder verhaftet werden, so sind hiebei 
die Vorschriften der neuen Pro zeßordnung zu 
beobachten. 
Ist am 1. Juli 1870 ein Vollstreckungs- 
verfahren zwar eingeleitet oder beantragt, allein 
noch nicht zu einer der in Abs. 1 angegebenen 
Vollstreckungshandlungen gedichen, so hat die 
Vollstreckung nach Maßgabe der Bestimmungen 
der neuen Prozeßordnung zu geschehen. Es 
bedarf jedoch der Zustellung eines Befriedigungs- 
gebotes dann nicht, wenn an dem angegebenen 
Tage bereits ein gerichtlicher Auftrag oder 
eine sonstige Aufforderung zur freiwilligen 
Vollziehung nach Maßgabe der bisherigen 
ProzeWvorschriften stattgefunden hat und die- 
selbe im Wesentlichen der Vorschrift des Ar- 
tikel 842 Abs. 2 der neuen Prozeßordnung 
entspricht, auch scit ihrer Zustellung ein Jahr 
noch nicht verflossen ist. Bestimmt die neue 
Prozeßordnung eine Frist, die nach der Zu- 
stellung des Befriedigungsgebotes abgelaufen 
sein muß, damit zur Vollstreckung geschritten 
werden kann, und ist diese Frist länger, als 
die in der früher zugestellten Aufforderung
	        
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