1251
Vollstreckung eines Urtheils oder einer sonsti-
gen vollstreckbaren Urkunde eine Beschlagnahme
oder eine gleichzuachtende Handlung bereits
stattgefunden hat oder der Schuldner verhaftet
ist, desgleichen wenn in den Landestheilen
diesseits des Rheins die Vornahme einer sol-
chen Vollstreckungshandlung am angegebenen
Tage bereits durch gerichtliche Verfügung an-
geordnet ist, kommen bei dieser Vollstreckung
die bisherigen Prozeßvorschriften in Anwendung.
Letzttere finden auch Anwendung auf die
gegen eine solche Vollstreckung von Seiten des
Schuldners oder eines Dritten etwa erhoben.
werdenden Beschwerden, sowie auf die in Veran-
lassung einer solchen Vollstreckung etwa ent-
stehenden Zwischenstreitigkeiten, soweit es sich
um deren Erhebung und Erledigung im ersten
Rechtszuge handelt, und zwar selbst dann,
wenn die Beschwerde oder der Zwischenstreit
erst nach dem 1. Juli 1870 erhoben wird.
Bezüglich der Rechtsmittel gegen die auf solche
Beschwerden oder in solchen Zwischenstreiten er-
HPangenen Urtheile finden die Bestimmungen des
Art.18 des gegenwärtigen Gesetzes Anwendung,
und zwar ohne Rücksicht darauf, ob das Urtheil
vor oder nach dem 1. Juli 1870 verkündet
wurde.
Mit den nach den bisherigen Prozeßvor-
schriften durch Gerichtsdiener vorzunehmenden
Handlungen haben die Gerichte einen Gerichts-
vollzieher zu beauftragen und die Versteige-
rungen sind durch eine der durch die neue
1252
Prozeßordnung hiefür bezeichneten Personen
vorzunehmen.
Die Bestimmungen der Artikel 1163 bis
1170 der neuen Prozeßordnung finden auch
dann Anwendung, wenn die Verhaftung vor
dem 1. Juli 1870 stattgefunden hat. Soll
derjenige, welcher in Gemäßheit dieser Be-
stimmungen der Haft entlassen worden ist,
später wieder verhaftet werden, so sind hiebei
die Vorschriften der neuen Pro zeßordnung zu
beobachten.
Ist am 1. Juli 1870 ein Vollstreckungs-
verfahren zwar eingeleitet oder beantragt, allein
noch nicht zu einer der in Abs. 1 angegebenen
Vollstreckungshandlungen gedichen, so hat die
Vollstreckung nach Maßgabe der Bestimmungen
der neuen Prozeßordnung zu geschehen. Es
bedarf jedoch der Zustellung eines Befriedigungs-
gebotes dann nicht, wenn an dem angegebenen
Tage bereits ein gerichtlicher Auftrag oder
eine sonstige Aufforderung zur freiwilligen
Vollziehung nach Maßgabe der bisherigen
ProzeWvorschriften stattgefunden hat und die-
selbe im Wesentlichen der Vorschrift des Ar-
tikel 842 Abs. 2 der neuen Prozeßordnung
entspricht, auch scit ihrer Zustellung ein Jahr
noch nicht verflossen ist. Bestimmt die neue
Prozeßordnung eine Frist, die nach der Zu-
stellung des Befriedigungsgebotes abgelaufen
sein muß, damit zur Vollstreckung geschritten
werden kann, und ist diese Frist länger, als
die in der früher zugestellten Aufforderung