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8. 5.
Welche, dem dermaligen Stande der Ge-
setzgebung in den Vereinsstaaten entsprechende
Beträge nach den Bestimmungen der 9§. 3
und 4 zur Erhebung kommen und be-
ziehungsweise zurückerstattet werden können,
ist besonders verabredet worden. Trcten
späterhin irgendwo Veränderungen in den
für die inneren Erzeugnisse zur Zeit be-
stehenden Steuersätzen ein, so wird die be-
treffende Regierung dem Bundesrathe des
Zollvereins (Artikel 8) davon Mittheilung
machen, und hiermit den Nachweis ver-
binden, daß die Steuer-Beträge, welche, in
Folge der eingetretenen oder beabsichtigten
Veränderung, von den vereinsländischen Er-
zeugnissen erhoben, und bei der Ausfuhr
der bestcuerten Gegenstände vergütet werden
sollen, den vereinbarten Grunysätzen ent-
sprechend bemessen seien.
Wo die Uebergangs-Abgabe von Bier nach
dem Gewichte erhoben wird, bleibt der Zoll-
Centner Maßstab der Erhebung.
# 6.
Die Erhebung der inneren Steuern von
den damit betroffenen vereinsländischen Gegen-
ständen soll in ver Regel in dem Lande des
Bestimmungsortes stattfinden, insofern solche
nicht, nach besonderen Vereinbarungen, ent-
weder durch gemeinschaftliche Hebestellen an
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den Binnengreuzen, oder im Lande der Ver-
sendung für Rechnung des abgabeberechtigten
Staates erfolgt. Auch sollen die, zur Si-
cherung der Stener-Erhebung erforderlichen
Anordnungen, soweit sie die, bei der Ver-
sendung aus einem Vereinsstaate in den
anderen einzuhaktenden Straßen un Con-
trolen betreffen, auf einc, den Verkehr mög-
lichst wenig beschränkende Weise und nur
nach gegenseitiger Verabredung, auch, dafern
bei dem Transporte ein dritter Vereinsstaat
berührt wird, nur unter Zustimmung der
letzteren getroffen werden. "6
Wo innere Steuern nach dem Werthe
des Gegenstandes, erhoben werden, wird,
Absicht der aus anderen Vereinsstaaten über-
gehenden Erzeugnisse, auf Control-Einri
tungen Bedacht genommen werden, nach
welchen die Ermittlung des Werthes in der
Regel erst im Bestimmungsorte, mit Ver-
meidung zeitraubender und den Verkehr be-
lästigender Untersuchungen an den Binnen=
grenzen oder auf vem Wrge zwischen dem
Versendungs= und Bestimmungsorte, eintritt.
8. 7.
Die Erhebung von Abgaben für Rech—
nung von Communen oder Corporarionen,
sei es durch Zuschläge zu den Staatssteuern
oder für sich bestehend, soll nur für Gegen-
stände, dic zur örtlichen Consumtion be-
stimmt sind, bewilligt werden und es soll