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Artikel 41.
Bezüglich der Aufhebung der Prodigalitäts-
erklärung hat es in den in der preußischen
Gerichtsordnung Thl. I Tit. 38 §. 35—38
angeführten Fällen bei den dort enthaltenen
Bestimmungen sein Verbleiben. Im Falle
des §. 39 weist das Einzelngericht das Gesuch
, ab. Gegen die Abweisung steht dem Suppli-
canten das Rechtsmittel der Beschwerde zu.
Die Bestimmungen der §§. 40—42 Tit. 38
Thl. I der preußischen Gerichtsordnung bleiben
in Kraft. Zuständig ist das Bezirksgericht
des allgemeinen Gerichtsstands des bisherigen
Pflegebefohlenen. Die Sache ist durch förm-
liche Klage anhängig zu machen. Bezüglich
des Verfahrens und der Rechtsmittel finden
die Bestimmungen der neuen Prozeßordnung
Anwendung. Die Bestimmungen der ##. 43
und 44 sind aufgehoben.
5) Vormundschaftliche Prozesse.
Artikel 42.
Wenn Jemand sich von der Vormundschaft
entschuldigt, desgleichen wenn Mehrere dar-
über streiten, wem von ihnen die Vormund-
schaft gebühre, so steht die Verhandlung und
Entscheidung (preußische Gerichtsordnung Thl. 1
Tit. 39 §. 2—12) als Gegenstand der nicht-
streitigen Rechtspflege dem betreffenden Ein-
zelngerichte zu. Gegen dessen Entscheidung
haben die Betheiligten das Rechtsmittel der
Beschwerde.
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Artikel 43.
Handelt es sich um die Entsetzung eines
Vormundes, so stehen die Instruktion und
die vorläufigen Verfügungen als Gegenstand
der nichtstreitigen Rechtspflege dem betreffen-
den Einzelngerichte nach Maßgabe der ein-
schlägigen Bestimmungen der preußischen Ge-
richtsordnung Thl. 1 Tit. 39 §. 13 flg. vor-
behaltlich des Rechtsmittels der Beschwerde zu.
Erachtet jedoch das Einzelngericht die gänzliche
Entlassung oder Remotion für geboten und
legt der Vormund die Vormundschaft nicht
freiwillig nieder, so hat das Einzelngericht
dem Pflegbefohlenen einen Curator zu be-
stellen, und hat dieser bei dem Bezirksgerichte,
in dessen Sprengel die Vormundschaft geführt
wird, gegen den Vormund Klage auf Ent-
setzung von der Vormundschaft zu erheben.
Auf die Klage kommen die für das ordent-
liche Verfahren vor den Bezirksgerichten gel-
tenden Bestimmungen der neuen Prozeßord-
nung zur Anwendung.
Artikel 44.
Bezüglich der Vormundschaftsrechnungen
stehen die in der preußischen Gerichtsordnung
Thl. 1 Tit. 39 §F. 26 vorgesehenen Ver-
handlungen und Entschließungen als Gegen-
stände der nichtstreitigen Rechtspflege dem be-
treffenden Einzelugerichte zu. Wird aber nach
§. 27 die Erhebung einer förmlichen Klage
gegen den Vormund nöthig, so ist für diese
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