Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

1265 
Artikel 41. 
Bezüglich der Aufhebung der Prodigalitäts- 
erklärung hat es in den in der preußischen 
Gerichtsordnung Thl. I Tit. 38 §. 35—38 
angeführten Fällen bei den dort enthaltenen 
Bestimmungen sein Verbleiben. Im Falle 
des §. 39 weist das Einzelngericht das Gesuch 
, ab. Gegen die Abweisung steht dem Suppli- 
canten das Rechtsmittel der Beschwerde zu. 
Die Bestimmungen der §§. 40—42 Tit. 38 
Thl. I der preußischen Gerichtsordnung bleiben 
in Kraft. Zuständig ist das Bezirksgericht 
des allgemeinen Gerichtsstands des bisherigen 
Pflegebefohlenen. Die Sache ist durch förm- 
liche Klage anhängig zu machen. Bezüglich 
des Verfahrens und der Rechtsmittel finden 
die Bestimmungen der neuen Prozeßordnung 
Anwendung. Die Bestimmungen der ##. 43 
und 44 sind aufgehoben. 
5) Vormundschaftliche Prozesse. 
Artikel 42. 
Wenn Jemand sich von der Vormundschaft 
entschuldigt, desgleichen wenn Mehrere dar- 
über streiten, wem von ihnen die Vormund- 
schaft gebühre, so steht die Verhandlung und 
Entscheidung (preußische Gerichtsordnung Thl. 1 
Tit. 39 §. 2—12) als Gegenstand der nicht- 
streitigen Rechtspflege dem betreffenden Ein- 
zelngerichte zu. Gegen dessen Entscheidung 
haben die Betheiligten das Rechtsmittel der 
Beschwerde. 
1266 
Artikel 43. 
Handelt es sich um die Entsetzung eines 
Vormundes, so stehen die Instruktion und 
die vorläufigen Verfügungen als Gegenstand 
der nichtstreitigen Rechtspflege dem betreffen- 
den Einzelngerichte nach Maßgabe der ein- 
schlägigen Bestimmungen der preußischen Ge- 
richtsordnung Thl. 1 Tit. 39 §. 13 flg. vor- 
behaltlich des Rechtsmittels der Beschwerde zu. 
Erachtet jedoch das Einzelngericht die gänzliche 
Entlassung oder Remotion für geboten und 
legt der Vormund die Vormundschaft nicht 
freiwillig nieder, so hat das Einzelngericht 
dem Pflegbefohlenen einen Curator zu be- 
stellen, und hat dieser bei dem Bezirksgerichte, 
in dessen Sprengel die Vormundschaft geführt 
wird, gegen den Vormund Klage auf Ent- 
setzung von der Vormundschaft zu erheben. 
Auf die Klage kommen die für das ordent- 
liche Verfahren vor den Bezirksgerichten gel- 
tenden Bestimmungen der neuen Prozeßord- 
nung zur Anwendung. 
Artikel 44. 
Bezüglich der Vormundschaftsrechnungen 
stehen die in der preußischen Gerichtsordnung 
Thl. 1 Tit. 39 §F. 26 vorgesehenen Ver- 
handlungen und Entschließungen als Gegen- 
stände der nichtstreitigen Rechtspflege dem be- 
treffenden Einzelugerichte zu. Wird aber nach 
§. 27 die Erhebung einer förmlichen Klage 
gegen den Vormund nöthig, so ist für diese 
115
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.