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Die Erbschaftsgläubiger haben ihr Begehren
bei dem Gerichte, bei welchem der zwischen
ihnen und dem Beneficialerben obschwebende
Rechtsstreit anhängig ist, und zwar in der
in der neuen Prozeßordnung für Zwischen-
streite vorgeschriebenen Weise zu erheben. In
dem Urtheile ist, wenn sich das Begehren als
begründet darstellt, dem Beneficialerben auf-
zugeben, daß er innerhalb einer festgesetzten
Frist den Antrag auf Eröffnung des erb-
schaftlichen Liquidationsprozesses stelle, wid-
rigenfalls er der Rechtswohlthat verlustig und
als ein Solcher geachtet werden würde, der
die Erbschaft ohne Vorbehalt angetreten hat.
Das Gerricht ist befugt, die festgestellte Frist
auf Begehren des Beneficialerben, welches in
der Form eines Zwischenstreits zu erheben ist,
zu verlängern, wenn genügende Gründe hie-
für vorgebracht werden.
Nach fruchtlosem Ablaufe der Frist kann
jeder Erbschaftsgläubiger in der in Absatz 3
angegebenen Form bei Gericht beantragen, daß
der angedrohte Rechtsnachtheil als verwirkt
erklärt werde. Das Gericht muß diesem An-
trage entsprechen, es sei denn, daß der Benc-
ficialerbe seine Verzögerung genügend entschul-
digt. Im letztern Falle ist ihm eine neue
Frist zu bestimmen. Der Beneficialerbe kann
die Folgen seiner Versäumniß noch bis zur
Verhandlung dadurch abwenden, daß er den
Antrag auf Eröffnung des erbschaftlichen Li-
quidationsprozesses stellt.
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Gegen die nach Abs. 2—4 ergehenden Ur-
theile finden die gewöhnlichen Rechtsmittel und
zwar die Berufung ohne Rücksicht auf eine
Berufungssumme statt.
Artikel 54.
Der Antrag auf Eröffnung des erbschaft-
lichen Liquidationsprozesses hat die in Thl. 1
Tit. 51 H. 61 und 76 der preußischen Ge-
richtsordnung bezeichneten Wirkungen.
Der Antrag ist bei dem Einzelngerichte des
Orts, wo sich die Erbschaft eröffnet hat, zu
stellen.
Das Gericht erläßt an alle diejenigen, welche
Ansprüche an den Nachlaß geltend zu machen
gedenken, die Aufforderung, diese Ansprüche
unter Beifügung der Beweisurkunden oder
Bezeichnung der sonstigen Beweismittel schrift-
lich oder mündlich auf der Gerichtsschreiberei
des Einzelugerichts anzumelden und in einer
Tagfahrt, welche nicht auf früher als dreißig
und nicht auf später als sechzig Tage, vom
Tage der öffentlichen Bekanntmachung der
Aufforderung an gerechnet, anberaumt werden
darf, persönlich oder durch Bevollmächtigte
vor dem Gerichte zu erscheinen, um über die
Richtigkeit der angemeldeten Forderungen und
die angesprochenen Vorzugsrechte zu verhandeln.
Mit dieser Aufforderung ist die Erklärung
z verbinden, daß diejenigen Gläubiger, welche
dieser Aufforderung nicht nachkommen und
deren Forderungen und Vorzugsrechte sich auch