Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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nicht aus dem Hypothekenbuche ergeben, aller 
Vorzugsrechte verlustig sind und sich mit ihren 
Forderungen nur an dasjenige halten können, 
was nach Befriedigung jener Gläubiger, deren 
Forderungen entweder aus dem Hypotheken- 
buche sich ergeben oder in der angegebenen 
Weise angemeldet worden sind, übrig bleibt. 
Die Aufforderung ist durch wenigstens drei 
vom Einzelngerichte zu bestimmende öffentliche 
Blätter, und zwar durch jedes derselben we- 
nigstens zweimal in geeigneten Zwischenräumen 
bekannt zu machen. Dem Beneficialerben ist 
besondere Mittheilung mit der Aufforderung 
zu machen, in der anberaumten Tagfahrt zu 
erscheinen, und den Gläubigern über den Stand 
der Activmasse unter Vorlage der betreffen- 
den Urkunden die erforderlichen Aufschlüsse zu 
geben. Besondere Mittheilung an die bekann- 
ten Gläubiger ist nicht erforderlich. 
Artikel b5. 
Streitigkeiten, welche über angemeldete For- 
derungen oder über Vorzugsrechte entstehen, 
sind vor den gewöhnlichen Gerichten auszu- 
tragen. Diesen steht auch die Entscheidung 
darüber zu, ob der im vorstehenden Art. 54 
Abs. 4 erwähnte Rechtsnachtheil verwirkt ist. 
Zeigt sich während des Liquidationsverfah- 
rens, daß der Nachlaß zur Bezahlung der 
darauf haftenden Schulden nicht hinreicht, so 
hat das Einzelngericht das Verfahren zu sistiren 
und dem Bezirksgerichte behufs der Verfügung 
über die Ganteröffnung Anzeige zu machen. 
Artikel 56. 
Die Kosten des erbschaftlichen Liquidations- 
xrozesses sallen dem Nachlasse zur Last. 
8) Aufgebot liegender Gründe. 
Artikel b7. 
Die Bestimmungen der preußischen Gerichts- 
ordnung Th. I Tit. 51 §. 100—109 über 
das Aufgebot von Grundstücken zur Erhaltung 
einer Präclusion gegen unbekannte Realprä- 
tendenten oder zur vollständigen Berichtigung 
des Besitztitels bleiben mit den in den folgen- 
den Artikeln 58 und 59 enthaltenen Abän- 
derungen und nähern Bestimmungen in Kraft. 
Artikel 58. 
Zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen 
Sprengel das Grundstück liegt. 
Das in §. 101 des Tit. 51 Thl. I der 
preußischen Gerichtsordnung erwähnte Gesuch 
ist mittels einfacher Vorstellung zu übergeben. 
Das Gericht hat die Ediktalladung unter 
Androhung des in §. 102 angegebenen Rechts- 
nachtheils zu erlassen und bezüglich deren 
Veröffentlichung in den von ihm zu bestim- 
menden öffentlichen Blättern die entsprechenden 
Anordnungen unter Berücksichtigung der Ver- 
hältnisse des Falls zu treffen. 
Die Ediktalladung ist außerdem durch einen 
Gerichtsvollzieher in der Gemeinde, in welcher 
das Grundstück liegt, an dem üblichen Platze 
anzuheften. Weitere Bekanntmachungen sind 
nicht erforderlich.
	        
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