1273
1274
nicht aus dem Hypothekenbuche ergeben, aller
Vorzugsrechte verlustig sind und sich mit ihren
Forderungen nur an dasjenige halten können,
was nach Befriedigung jener Gläubiger, deren
Forderungen entweder aus dem Hypotheken-
buche sich ergeben oder in der angegebenen
Weise angemeldet worden sind, übrig bleibt.
Die Aufforderung ist durch wenigstens drei
vom Einzelngerichte zu bestimmende öffentliche
Blätter, und zwar durch jedes derselben we-
nigstens zweimal in geeigneten Zwischenräumen
bekannt zu machen. Dem Beneficialerben ist
besondere Mittheilung mit der Aufforderung
zu machen, in der anberaumten Tagfahrt zu
erscheinen, und den Gläubigern über den Stand
der Activmasse unter Vorlage der betreffen-
den Urkunden die erforderlichen Aufschlüsse zu
geben. Besondere Mittheilung an die bekann-
ten Gläubiger ist nicht erforderlich.
Artikel b5.
Streitigkeiten, welche über angemeldete For-
derungen oder über Vorzugsrechte entstehen,
sind vor den gewöhnlichen Gerichten auszu-
tragen. Diesen steht auch die Entscheidung
darüber zu, ob der im vorstehenden Art. 54
Abs. 4 erwähnte Rechtsnachtheil verwirkt ist.
Zeigt sich während des Liquidationsverfah-
rens, daß der Nachlaß zur Bezahlung der
darauf haftenden Schulden nicht hinreicht, so
hat das Einzelngericht das Verfahren zu sistiren
und dem Bezirksgerichte behufs der Verfügung
über die Ganteröffnung Anzeige zu machen.
Artikel 56.
Die Kosten des erbschaftlichen Liquidations-
xrozesses sallen dem Nachlasse zur Last.
8) Aufgebot liegender Gründe.
Artikel b7.
Die Bestimmungen der preußischen Gerichts-
ordnung Th. I Tit. 51 §. 100—109 über
das Aufgebot von Grundstücken zur Erhaltung
einer Präclusion gegen unbekannte Realprä-
tendenten oder zur vollständigen Berichtigung
des Besitztitels bleiben mit den in den folgen-
den Artikeln 58 und 59 enthaltenen Abän-
derungen und nähern Bestimmungen in Kraft.
Artikel 58.
Zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen
Sprengel das Grundstück liegt.
Das in §. 101 des Tit. 51 Thl. I der
preußischen Gerichtsordnung erwähnte Gesuch
ist mittels einfacher Vorstellung zu übergeben.
Das Gericht hat die Ediktalladung unter
Androhung des in §. 102 angegebenen Rechts-
nachtheils zu erlassen und bezüglich deren
Veröffentlichung in den von ihm zu bestim-
menden öffentlichen Blättern die entsprechenden
Anordnungen unter Berücksichtigung der Ver-
hältnisse des Falls zu treffen.
Die Ediktalladung ist außerdem durch einen
Gerichtsvollzieher in der Gemeinde, in welcher
das Grundstück liegt, an dem üblichen Platze
anzuheften. Weitere Bekanntmachungen sind
nicht erforderlich.