Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

1276 
Die Tagfahrt zur Anmeldung der An- 
sprüche muß in der Art anberaumt werden, 
daß zwischen ihr und der ersten öffentlichen 
Bekanntmachung wenigstens sechzig Tage in 
Mitte liegen. 
Artikel 59. 
Die Anmeldung der Ansprüche geschieht vor 
einem damit beauftragten Gerichtsmitgliede- 
Das Präclusionserkenntniß erläßt das Ge- 
richt auf Vortrag des beauftragten Gerichts- 
mitglieds in geheimer Sitzung. 
Gegen das Präclusionserkenntniß findet 
außer der Nichtigkeitsbeschwerde kein Rechts- 
mittel statt. 
Das Präclusionserkenntniß ist in gleicher 
Weise wie die Ediktalladung zu verbdffentlichen. 
Innerhalb fünfzehn Tagen, von der Verbf- 
fentlichung an gerechnet, können noch An- 
sprüche mit voller Rechtswirksamkeit angemel- 
det werden, die betreffenden Prätendenten 
haben jedoch die durch die nachträgliche An- 
meldung veranlaßten Kosten zu tragen. 
9) Sonstige öffentliche Aufforde- 
rungen. 
Artikel 60. 
In Betreff der Vorladung unbekannter Er- 
ben verbleibt es bei den bezüglichen Bestim- 
mungen des allgemeinen preußischen Landrechts 
und der preußischen Gerichtsordnung Thl. 1 
Tit. 51 §C. 145—156 mit folgenden Abän- 
derungen und nähern Bestimmungen: 
1276 
1) Zuständig ist das Einzelngericht des 
Orts, wo sich die Erbschaft eröffnet 
hat. Dasselbe hat die Sache als Ge- 
genstand der nichtstreitigen Rechtspflege 
zu behandeln. . 
2) Die Erlassung eines förmlichen Prä- 
elusionsbescheides steht diesem Gerichte 
nicht zu. Dasselbe hat sich vielmehr 
darauf zu beschränken, nach fruchtlosem 
Ablaufe des Termins den Extrahenten 
als rechtmäßigen Erben anzuerkennen, 
die Verabfolgung des Nachlasses an 
denselben zu seiner freien Disposition 
zu verfügen und ihm hierüber ein Zeug- 
niß auszustellen, wobei der Ausspruch 
über die Folgen der Versäumung des 
Termins im Falle des spätern Austre- 
tens eines Erbprätendenten dem Pro- 
zeßgerichte vorbehalten bleibt. 
Die Art der Bekanntmachung der Edik- 
talladung, insbesondere die öffentlichen 
Blätter, worin dieselbe zu geschehen 
hat, sowie der in der Ediktalladung 
festzusetzende Termin werden von dem 
Einzelngerichte nach Erwägung der 
Umstände des Falls bestimmt. 
3 
— 
Artikel 61. 
Bei Aufforderungen von Agnaten oder Ge- 
sammthändern kommen bezüglich der Ediktal- 
ladung die Bestimmungen des vorstehenden 
Art. 60 Ziff. 3 zur Anwendung.
	        
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