Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Die Bestimmungen der allgemeinen preußi- 
schen Gerichtsordnung Thl. I Tit. 51 §. 158 
bleiben aufrecht. 
Artikel 62. 
Der Antrag auf öffentliche Vorladung der 
Gläubiger eines Verschwenders (preußische 
Gerichtsordnung Thl. I Tit. 51 §. 172 bis 
178) ist bei dem Einzelngerichte zu stellen. 
Dieses hat die Sache als Gegenstand der 
nichtstreitigen Rechtspflege zu behandeln und 
hiebei die Vorschriften der preußischen Gerichts- 
ordnung zu beobachten. Ein Präclusionsbe- 
scheid (§. 178) ist nicht zu erlassen, sondern 
es bleibt lediglich dem Prozeßgerichte über- 
lassen, auf den in F. 174 bezeichneten Rechts- 
nachtheil seiner Zeit geeignete Rücksicht zu 
nehmen. 
IV. Besondere Pestimmungen in Vetreff der 
Anwendbarkeit der neuen Prozeßordnung 
in der Pfalz. 
1) Zu Hauptstück I. 
Artikel 63. 
Die Bestimmung des Art. 5 Ziff. 2 der 
neuen Prozeßordnung findet in der Pfalz nur 
mit derjenigen Beschränkung Auwendung, 
welche durch Art. 67 des gegenwärtigen Ge- 
setzes bedingt ist. 
Artikel 64. 
(Zu Art. 23) In der Pfalz kann in dem 
in Art. 111 des pfälzischen Civilgesetzbuchs 
vorgesehenen Falle die Klage auch bei dem 
Gerichte des erwählten Wohnsitzes erhoben 
werden. 
2) Zu Hauptstück V. 
Artikel 65. 
(Zu Art. 195.) In der Pfalz kann dem- 
jenigen, welcher an einem andern Orte, als 
an dem seines wirklichen Wohnsitzes, für das 
betreffende Rechtsgeschäft Wohnsitz erwählt 
hat, die Zustellung auch in dem erwählten 
Wohnsitze gemacht werden. 
3) Zu Hauptstück IX—XIV. 
Artikel 66. 
In der Pfalz treten von Hauptst. IX der 
neuen Prozeßordnung die Art. 319 — 322, 
von Hauptst. X die Art. 353 — 369, 394 
und 395, von Hauptst. XII der Art. 399 
und von Hauptst. XIV die Art. 449—459, 
465, 469—472 nicht in Wirksamkeit. Da- 
gegen bleiben die Bestimmungen der Art. 1315 
bis 1369 des pfälzischen Civilgesetzbuchs in 
Kraft. 
4) Zu Hauptstück XXlII. 
Artikel 67. 
Die Bestimmungen des XXII. Hauptstücks 
der neuen Prozeßordnung finden in der Pfalz 
keine Anwendung und bleiben die gesetzlichen 
Bestimmungen über Zuständigkeit der Einzeln- 
gerichte bei possessorischen Klagen, sowie der
	        
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