Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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dabei der im 8. 3 dieses Artitels ausge- 
sprochene allgemeine Grundsatz wegen gegen- 
seitiger Gleichmäßigkeit der Behandlung der 
Erzeugnisse anderer Vereinsstaaten, ebenso 
wie bei den Staatssteuern in Anwemung 
kommen. 
Ju den, zur örtlichen Consumtion be- 
stimmten Gegenständen, von welchen hier- 
nach die Erhebung einer Abgabe für Rech- 
nung von Communen oder Corporationen 
allein soll stattfinden dürfen, sind allgemein 
zu rechnen: Bier, Essig, Malz, Cider (Obst- 
wein) und die der Mahl= und Schlacht- 
steuer unterliegenden Erzeugnisse, ferner 
Brennmaterialien, Markt-Victualien und 
Fourage. 
Vom Weine soll die Erhebung einer Ab- 
gabe der vorgedachten Art auch ferner nur 
in denjenigen Theilen des Vereins zulässig 
sein, welche zu den eigentlichen Weinländern 
gehdren. 
Soweit in einzelnen Orten der zum Zoll- 
vereine gehö igen Staaten die Erhebung 
einer Abgabe von Branntwein für Rechnung 
von Communen oder Corporationen gegen- 
wärtig stattfindet, oder nach der bestehenden 
Gesetzgebung nicht versagt werden kann, wird 
es dabei ausnahmsweise bewenden. 
Es sollen aber die für Rechuung 
Communen oder Corporationeu zur Erhe- 
bung kommenden Abgaben von Wein und 
Brannt ingleichen von Bier, in Absicht 
Lon 
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ihres Betrages der Beschränkung unterliegen, 
daß solche beim Branntwein, mit der Staats- 
steuer zusammen, den im #F. 2 dieses Artikels 
festgesetzen Marimalsatz von 10 Rthlrn. für 
die Ohm, und beim Wein und Bier den 
Satz von 20 Procent der für die Staats- 
steuern ebendaselbst verabredeten Marimal= 
sätze nicht überschreiten dürfen. Ausnahmen 
hievon sollen nur in soweit zulässig sein, 
als einzelne Communen oder Corporationen 
schon gegenwärtig eine höhere Abgabe er- 
heben, welchen Falls letztere fortbestehen 
kann. 
Sollten in einem oder dem anderen Orre 
auch noch von anderen, als den vorstehend 
genannten Gegenständen, Abgaben erhoben 
werden, so soll die Erhebung der letzteren 
zwar einstweilen fortbestehen können, die 
betreffenden Regierungen werden es sich je- 
doch angelegen sein lassen, solche Abgaben 
bei ver ersten passenden Gelegenheit zu be- 
seitigen. Ueber den Erfolg der viesfälligen. 
Bemühungen wird dem Bundesrathe des 
Zollvereins von Zeit zu Zeit Mittheilung 
gemalht werven. 
Abgaben für Rechnung von Communen 
oder Corporationen dürfen bei dem Ueber- 
gange der bestenerten Gegenstände nach au- 
deren Vereinsstaaten, gleich den Staats- 
steuern, ganz oder theilweise zurüuckerstattet 
werden, soweit eine solche Vergutung bei 
dem llebergauge der besteuerten Gegenstände
	        
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