Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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zeßordnung finden in der Pfalz keine An- 
wendung. 
Artikel 77. 
Die in Art. 1098 der neuen Prozeßord- 
nung vorgeschriebene Aufforderung ist in der 
Pfalz auch denjenigen Gläubigern zuzustellen, 
deren Forderungen zwischen der Vormerkung 
der Beschlagnahme (Art. 1046) und dem 
Zuschlage im Hypothekenbuche eingeschrieben 
worden sind. 
Artikel 78. 
(Zu Art. 1115.) Bei theilweisen Ab- 
schlüssen ist auch in der Pfalz durch den 
Commissär einstwellen die Löschung der Hy- 
potheken derjenigen Gläubiger zu verfügen, 
welche aus gerichtlich hinterlegten Geldern 
sofort befriedigt werden. 
Im endlichen Abschlusse aber ist in der 
Pfalz nur die Löschung der noch eingetrage- 
nen Hypotheken derjenigen Gläubiger, welche 
sofort baar befriedigt werden, sowie derjenigen, 
welche für ihre Forderungen keine Befriedi- 
gung erhalten, zu verfügen. 
Die Hypotheken, für welche Anweisung auf 
den Anstrigerer ertheilt worden ist, bleiben 
einstweilen bestehen und sind nach und nach, 
wie die betreffenden Forderungen bezahlt wer- 
den, auf Vorzeigung der Zahlungsanweisung 
und der notariellen Quittung vom Hypothe- 
kenbeamten zu löschen. 
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1284 
zogen werden, wenn eine Abänderung des 
Abschlusses nicht mehr erfolgen kann. 
Artikel 79. 
In den Fällen, in welchen nach Hptstck. 
XXXVI der neuen Prozeßordnung ein ge- 
richtliches Vertheilungsverfahren stattfindet, 
haben in der Pfalz die Betheiligten auch dann 
durch Anwälte sich vertreten zu lassen, wenn 
die betreffenden Bestimmungen des angeführten 
Hauptstücks zulassen, daß die Parteien per- 
sönlich oder durch Bevollmächtigte thätig werden. 
Ausgenommen hievon sind die in Art. 1092 
Ziff. 2 aufgeführten Forderungen. 
10) Zu Hauptstück XXXVIII. 
Artikel 80. 
An die Stelle des Art, 1183 der neuen 
Proceßordnung treten in der Pfalz die nach- 
stehenden Bestimmngen: 
1) Ist der Schuldner als Erbe an einem 
Nachlasse betheiligt und wollen Erb- 
schaftsgläubiger oder Legatare das ihnen 
nach Art. 878 des pfälzischen Civil- 
gesetzbuchs zustehende Absonderungsrecht 
ausüben, so ist zur Entscheidung hier- 
über, wenn der Antrag auf Absonde- 
rung vor hbeendigter Vertheilung der 
Verlassenschaft gestellt wird, das Be- 
zirksgericht, in dessen Sprengel sich die 
Erbschaft eröffnet hat, andernfalls das 
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