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unbeschadet der Bestimmung des Art. 119 des
pfälzischen Civilgesetzbuchs wenigstens neun
Monate in Mitte liegen.
Im Uebrigen bleibt es bezüglich der Ab-
wesenden bei den betreffenden Bestimmungen
des vierten Titels des ersten Buches des pfäl-
zischen Civilgesetzbuchs und der Art. 859 und
860 der pfälzischen Civilprozeßordnung; so-
weit sich das Verfahren bisher nach allge-
meinen Prozeßvorschriften richtete, kommen je-
doch in Zukunft die Vorschriften der neuen
Prozeßordnung in Anwendung.
Artikel 85.
Gesuche um Aufhebung einer Opposition
gegen eine Heirath (Art. 172—179 des pfäl-
zischen Civilgesetzbuchs) sind in der Form ge-
wöhnlicher Klagen gegen diejenigen, welche die
Opposition eingelegt haben, anzubringen. Die
Frist zur Einlegung der Berufung beträgt
fünfzehn Tage. Im Ucbrigen richtet sich das
Verfahren nach den Vorschriften der neuen
Prozeßordnung.
Artikel 86.
Das nach Art. 6 Ziff. 7 der neuen Prozeß-
ordnung für die Klage auf Ernährung eines
außerehelichen Rindes zuständige Gericht ist
auch zuständig zur Erlassung der in den
Art. 210 und 211 des pfälzischen Civilgesetz
buchs bezeichneten Entscheidungen.
Artikel 87.
Bezüglich der Ermächtigung vorheirathceter
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Frauen zur Vornahme von Rechtegeschäften
und zur Geltendmachung von Rechten bei Ge-
richt bleibt es bei den einschlägigen Vorschriften
des pfälzischen Civilgesetzbuchs und der pfäl-
zischen Civilprozeßordnung mit nachstehenden
näheren Bestimmungen:
Die betreffenden Urtheile werden in geheimer
Sitzung erlassen.
Wird das Gesuch der Frau abgewiesen, so
steht ihr gegen diese Abweisung das Rechts-
mittel der Berufung zu. Das gleiche Rechts-
mittel hat auch der Ehemann, wenn dem
Gesuche der Frau trotz seines Widerspruchs
entsprochen worden ist. Die Berufungsfrist
beträgt dreißig Tage. Dieselbe läuft für die
Frau von dem Tage an, an welchem der Ge-
richtsschreiber ihr oder ihrem Anwalte gegen
Bescheinigung Kenntniß von der Abweisung
gegeben hat, für den Ehemann vom Tage der
auf Betreiben der Frau an ihn geschehenen
Zustellung des die Ermächtigung ertheilenden
Urtheils. Die Berufung wird durch einc
auf der Gerichtsschreiberei des Appellations-
gerichts einzureichende Beschwerdeschrift eingc-
legt. Das Appellationsgericht entschcidet nach
Vernehmung des Staatsanwalts auf Vortrag
eines vom Senatsvorstande ernannten Rese-
renten in geheimer Sitzung. Dasselbe kann,
wenn es dies den Verhältnissen angemessen
erachtet, die nochmalige Vorladung des Ehe-
mannes zur Vernehmung über die Gründe
seiner Weigerung, sowie auch die gleichzeitige