Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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unbeschadet der Bestimmung des Art. 119 des 
pfälzischen Civilgesetzbuchs wenigstens neun 
Monate in Mitte liegen. 
Im Uebrigen bleibt es bezüglich der Ab- 
wesenden bei den betreffenden Bestimmungen 
des vierten Titels des ersten Buches des pfäl- 
zischen Civilgesetzbuchs und der Art. 859 und 
860 der pfälzischen Civilprozeßordnung; so- 
weit sich das Verfahren bisher nach allge- 
meinen Prozeßvorschriften richtete, kommen je- 
doch in Zukunft die Vorschriften der neuen 
Prozeßordnung in Anwendung. 
Artikel 85. 
Gesuche um Aufhebung einer Opposition 
gegen eine Heirath (Art. 172—179 des pfäl- 
zischen Civilgesetzbuchs) sind in der Form ge- 
wöhnlicher Klagen gegen diejenigen, welche die 
Opposition eingelegt haben, anzubringen. Die 
Frist zur Einlegung der Berufung beträgt 
fünfzehn Tage. Im Ucbrigen richtet sich das 
Verfahren nach den Vorschriften der neuen 
Prozeßordnung. 
Artikel 86. 
Das nach Art. 6 Ziff. 7 der neuen Prozeß- 
ordnung für die Klage auf Ernährung eines 
außerehelichen Rindes zuständige Gericht ist 
auch zuständig zur Erlassung der in den 
Art. 210 und 211 des pfälzischen Civilgesetz 
buchs bezeichneten Entscheidungen. 
Artikel 87. 
Bezüglich der Ermächtigung vorheirathceter 
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Frauen zur Vornahme von Rechtegeschäften 
und zur Geltendmachung von Rechten bei Ge- 
richt bleibt es bei den einschlägigen Vorschriften 
des pfälzischen Civilgesetzbuchs und der pfäl- 
zischen Civilprozeßordnung mit nachstehenden 
näheren Bestimmungen: 
Die betreffenden Urtheile werden in geheimer 
Sitzung erlassen. 
Wird das Gesuch der Frau abgewiesen, so 
steht ihr gegen diese Abweisung das Rechts- 
mittel der Berufung zu. Das gleiche Rechts- 
mittel hat auch der Ehemann, wenn dem 
Gesuche der Frau trotz seines Widerspruchs 
entsprochen worden ist. Die Berufungsfrist 
beträgt dreißig Tage. Dieselbe läuft für die 
Frau von dem Tage an, an welchem der Ge- 
richtsschreiber ihr oder ihrem Anwalte gegen 
Bescheinigung Kenntniß von der Abweisung 
gegeben hat, für den Ehemann vom Tage der 
auf Betreiben der Frau an ihn geschehenen 
Zustellung des die Ermächtigung ertheilenden 
Urtheils. Die Berufung wird durch einc 
auf der Gerichtsschreiberei des Appellations- 
gerichts einzureichende Beschwerdeschrift eingc- 
legt. Das Appellationsgericht entschcidet nach 
Vernehmung des Staatsanwalts auf Vortrag 
eines vom Senatsvorstande ernannten Rese- 
renten in geheimer Sitzung. Dasselbe kann, 
wenn es dies den Verhältnissen angemessen 
erachtet, die nochmalige Vorladung des Ehe- 
mannes zur Vernehmung über die Gründe 
seiner Weigerung, sowie auch die gleichzeitige
	        
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