Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Vorladung beider Eheleute in das Berath= 
schlagungszimmer des Gerichtshofs anordnen. 
Weitere Rechtsmittel finden nicht statt. 
Artikel 88. 
In allen Fällen, in welchen die in der 
Pfalz geltende Gesetzgebung Klage auf Auf- 
hebung eines Familienrathsbeschlusses gestattet, 
ist diese nach Maßgabe der betreffenden Be- 
stimmungen bei dem Bezirksgerichte, in dessen 
Sprengel die Familienrathsversammlung statt- 
gefunden hat, zu erheben. Auf die Klage 
finden die Vorschriften der neuen Prozeßord- 
nung Anwendung. 
Artikel 89. 
Vormünder, welche, ohne förmliche Thei- 
lungsklage zu erheben, in Gemeinschaft mit 
volljährigen Betheiligten bei Gericht um die 
Ermächtigung zur Vornahme der gerichtlichen 
Theilung einer Erb= oder sonstigen Masse oder 
eincs sonstigen ungetheilten Gegenstandes nach- 
suchen, bedürfen hiezu der Autorisation des 
Familienraths nicht. 
Die auf solche Gesuche, sowic die über die 
nachgesuchte Bestätigung gerichtlicher Theilun- 
gen ergehenden Entscheidungen sind in geheimer 
Sitzung zu cerlassen. 
Artikel 90. 
Die in Art. 20 des Gesetzes vom 11. Sep- 
tember 1825 (Amtsblatt Seite 103) vorge- 
schriebene Bekanntmachung der freiwilligen ge- 
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richtlichen Versteigerungen soll in einem von 
den Betheiligten, falls aber diese sich nicht 
einigen, von dem beauftragten Notar zu be- 
stimmenden öffentlichen Blatte stattfinden. 
Die entgegenstehende Bestimmung des Art. 19 
Abs. 5 des Gesctzes vom 23. Mai 1846, das 
Executionsverfahren in der Pfalz betreffend, 
ist aufgehoben. 
Artikel 91. 
Die Vorschrift des Art. 467 des pfälzischen 
Civilgesetzbuchs, nach welcher bei jedem Ver- 
gleiche, der im Namen von Minderjährigen. 
abgeschlossen werden soll, ein Gutachten von 
drei durch den Staatsanwalt ernannten Rechts- 
gelchrten erholt werden muß, ist aufgehoben. 
Es genügt ein vom Bezirksgerichte bestätigter 
Beschluß des Familienraths. 
Artikel 92. 
Die in Art. 501 des pfälzischen Civilgesetz- 
buchs vorgeschriebene zehntägige Frist wird 
auf dreißig Tage verlängert. Im Ucbrigen 
bleiben die Bestimmungen des pfälzischen Ci- 
vilgesetzbuchs und der pfälzischen Civilprozeß- 
ordnung über die Interdiction Geisteskranker 
und über die Anordnung gerichtlicher Beistände 
für Geistesschwache und Verschwender in Krast. 
Sovweit hiebei bisher die gewöhnlichen Prozeß- 
vorschriften Anwendung fanden, kommen jedoch 
in Zukunft die Vorschriften der neuen Pro- 
zeßordnung zur Anwendung.
	        
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