Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Artikel 93. 
In dem in Art. 770 des pfälzischen Civil= 
gesetzbuchs vorgesehenen Falle tritt an die 
Stelle der dort erwähnten Verkündigungen 
und Anschläge eine von dem Begzirksgerichte 
zu erlassende Ediktalladung, welche in wenig- 
stens drei vom Gerichte zu bestimmenden 
öffentlichen Blättern und zwar in jedem der- 
selken dreimal in Zwischenräumen von wenig- 
stens zwei Monaten zu veröffentlichen ist. 
Die Einweisung kann erst zwei Monate 
nach der letzten Bekanntmachung stattfinden. 
Sie erfolgt, wenn Ansprüche nicht erhoben 
wurden, durch ein nach Vernehmung des 
Staatsanwalts auf Vortrag eines Referenten 
ohnc weitere Verhandlung in geheimer Sitzung 
zu erlassendes Erkenntniß. Sind auf die 
Ediktalladung Erbansprüche erhoben worden 
und werdeh dieselben bestritten, so ist darüber 
im gewöhnlichen Verfahren nach Maßgabe 
der Vorschriften der neuen Prozeßordnung zu 
verhandeln und zu entscheiden. 
Artikel 94. 
Die in Art. 788 des pfälzischen Civilge- 
setzbuchs erwähnte Ermächtigung ist von den 
Gläubigern bei dem Bezirksgerichte, in dessen 
Sprengel sich die Erbschaft eröffnet hat, durch 
eine gegen die übrigen Erben, falls aber an- 
dere Erben nicht vorhanden sind, gegen den 
Vertreter der Masse oder den k. Fiscus zu 
erhebende Klage nachzusuchen. Auf diese 
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Klage finden die Vorschriften der neuen Pro- 
zeßordnung Anwendung. 
Artikel 95. 
Die gerichtliche Ermächtigung) von wolcher 
in Art. 796 des pfälzischen Civilgesetzbuchs 
und in Art. 986 der pfälzischen Civilprozeß= 
ordnung die Rede ist, kann sowohl von dem 
Vorstande des Bezirks= als von jenem des 
Einzelngerichts, in deren Sprengel sich die 
Erbschaft eröffnet hat, ertheilt werden. Gegen 
die Abweisung des Gesuches findet das Rechts- 
mittel der Beschwerde statt. 
Bei Veräußerungen der zu einer Beneficiar= 
masse gehhrigen Immobilien (Art. 987 und 
988 der pfälzischen Civilprozeßordnung) richtet 
sich das Verfahren bei Stellung und Verbe- 
scheidung der Anträge auf Abschätzung und 
Verkauf der betreffenden Immobilicn nach den 
Bestimmungen des XX V. Hauptstücks der 
neuen Prozeßordnung. Die Entscheidung er- 
folgt nach Vernehmung des Staatsanwalte. 
Eine Bestätigung des Expertenberichts ist nicht 
erforderlich, wenn die Güter in einem gericht- 
lichen Theilungsverfahren unter Beobachtung 
der vorgeschriebenen Förmlichkeiten zur Ver- 
äußerung kommen. 
Artikel 96. 
Dic in Betreff der Gütertrennungeklager 
in der Pfalz dermalen geltenden besonderan 
Vorschriften bleiben in Kraft. Die in Art. 144.
	        
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