Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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wenn seit der Zustellung ein Jahr verstrichen 
ist, mit dem Beschlagnahmeprotokolle zugestellt 
werden. 
Gründet sich die Forderung nicht auf eine 
vollstreckbare Urkunde, so muß der Gläubiger, 
ehe zur Versteigerung geschritten werden kann, 
Klage auf Giltigkeitserklärung der Beschlag- 
nahme erheben. Zuständig ist dasjenige Ge- 
richt, bei welchem die Forderung, wenn keine 
Beschlagnahme stattgefunden hätte, nach den 
Bestimmungen der neuen Prozeßordnung ein- 
zuklagen gewesen wäre. Mit der Klage ist 
das Beschlagnahmeprotokoll zuzustellen. 
Artikel 100. 
Art. 822 und 823 der pfälzischen Civil= 
prozeßordnung sind aufgehoben. 
Artikel 101. 
Bei der Veräußerung von Immobilien kann 
dem Veräußerer vertragsmäßig das Recht ein- 
geräumt werden, im Falle der Nichtbezahlung 
des Kaufspreises die betreffenden Immobilien 
ohne Beobachtung der für Subhastationen vor- 
geschriebenen Förmlichkeiten nach Zustellung 
eines Befriedigungsgebots und fruchtlosem Ab- 
laufe der darin festgesetzten Frist, die jedoch 
in keinem Falle unter fünfzehn Tagen betragen 
darf, durch einen von ihm gewählten Notar 
öffentlich versteigern zu lassen. 
Diese Vertragsbestimmung ist auch bei den 
im Sulhastations= und Gantverfahren vor- 
1296 
kommenden Versteigerungen mit der Wirkung 
statthaft, daß in diesem Falle die in Abs. 1 
bezeichnete Versteigerung durch jeden auf den 
betreffenden Kaufpreis angewiesenen Gläubiger 
betrieben werden kann. 
Sie ist ferner statthaft bei Veräußerungen 
zum Zwecke einer Theilung, gleichviel ob Mit- 
erben oder fremde Personen erwerben. 
In dem Befriedigungsgebote sind die Im- 
mobilien, welche der Gläubiger versteigern 
lassen will, zu bezeichnen und dasselbe hat 
die Androhung zu enthalten, daß, wenn inner- 
halb der festgesetzten Frist die Zahlung nicht 
erfolgt, zur Versteigerung der bezeichneten 
Immobilien in der in Abs. 1 angegebenen 
Weise werde geschritten werden. 
Sollen Immobilien zur Versteigerung ge- 
bracht werden, welche nicht mehr im Eigen- 
thume des Schuldners sind, so ist dem Dritt- 
besitzer Abschrift des Befriedigungsgebots und 
der Urkunde, auf welche sich die Forderung 
des Gläubigers gründet, zustellen zu lassen. 
Die Versteligerung ist unter Strafe der 
Nichtigkeit durch Einrückung in eines der in 
der Gegend verbreitetsten öffentlichen Blätter 
wenigstens zweimal, zum Erstenmale min- 
destens fünfzehn Tage vor der Versteigerung 
bekannt zu machen. Gleichzeitig mit der ersten 
Ausschreibung ist dem Schuldner und dem 
etwaigen Drittbesitzer von dem Versteigerungs- 
tage durch Gerichtsvollzleherakt Kenntniß zu 
geben.
	        
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