Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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4) Die in Art. 1057 Ziff. 5 der neuen 
Prozeßordnung angegebene stillschweigende Ver- 
steigerungsbedingung ist im Anschlagzettel aus- 
drücklich dahin abzuändern, daß der Anstei- 
gerer nicht blos die Kosten des Versteigerungs- 
protokolls, einschließlich der die Versteigerung 
betreffenden Gebühren des Versteigerungsbe- 
amten, sondern auch die in Art. 2188 des 
pfälzischen Civilgesetzbuchs angegebenen Kosten 
außer dem Kaufpreise zu berichtigen hat. 
Zahlungsfristen können nur mit Zustimmung 
aller Betheiligten festgesetzt werden. 
5) Hat der neue Eigenthümer mehrere zur 
Wiederversteigerung kommende Grundstücke 
mit einander um einen Gesammtpreis erwor- 
ben, so kann der Gläubiger demungeachtet 
verlangen, daß die Versteigerung im Einzelnen 
vorgenommen werde. Ist nach Vorschrift des 
Art. 2192 des pfälzischen Civilgesetzbuchs eine 
Ausscheidung des angebotenen Preises auf 
die einzelnen zu versteigernden Grundstücke 
vorhergegangen, so hat diese der Wiederver- 
steigerung zur Grundlage zu dienen. Ist dies 
aber nicht der Fall, so hat der Gläubiger in 
der nach Art. 2185 zu machenden Zustellung 
zugleich zu erklären, in welcher Weise der 
angebotene Kaufpreis auf die einzelnen Ver- 
steigerungsgegenstände zu vertheilen sei. 
Artikel 108. 
Die in Art. 1061 der neuen Prozeßord- 
nung vorgeschriebene Zustellung muß nicht 
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nur an die am Tage der Transscription der Ver- 
äußerungsurkunde eingetragenen, sondern auch 
an diejenigen Hypothekgläubiger geschehen, deren 
Forderungen innerhalb der in Art. 834 der 
pfälzischen Civilprozeßordnung, Art. 2194 des 
pfälzischen Civilgesetzbuchs und den Staats- 
rathsgutachten vom 9. Mai 1807 und b. Mai 
1812 festgesetzten Fristen eingetragen worden 
sind. 
Artikel 109. 
Ist auf die Zustellungen, welche der neue 
Eigenthümer in Gemäßhelt der in Art. 102 
des gegenwärtigen Gesetzes angeführten gesetz- 
lichen Bestimmungen machen ließ, die Wieder- 
versteigerung nicht beantragt worden, so können, 
wenn über die Vertheilung des Kaufpreises 
zwischen mehr als drei Gläubigern Streit 
besteht, der neue Erwerber, jeder Hypothek- 
gläubiger und der Schuldner das Vertheilungs= 
verfahren in der in Art. 1094 der neuen 
Prozeßordnung bestimmten Form einleiten. 
Hiebei kommen die Vorschriften der neuen 
Prozeßordnung zur Anwendung. Die in 
Art. 1098 der neuen Prozeßordnung vorge- 
schriebene Aufforderung muß an die in Art. 108 
des gegenwärtigen Gesetzes angegebenen Gläu- 
biger geschehen. 
Artikel 110. 
Die Bestimmungen der Art. 2157—2165 
des pfälzischen Civilgesetzbuchs bleiben auch 
insoweit, als sie die streitige Rechtspflege be- 
rühren, in Kraft. 
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