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4) Die in Art. 1057 Ziff. 5 der neuen
Prozeßordnung angegebene stillschweigende Ver-
steigerungsbedingung ist im Anschlagzettel aus-
drücklich dahin abzuändern, daß der Anstei-
gerer nicht blos die Kosten des Versteigerungs-
protokolls, einschließlich der die Versteigerung
betreffenden Gebühren des Versteigerungsbe-
amten, sondern auch die in Art. 2188 des
pfälzischen Civilgesetzbuchs angegebenen Kosten
außer dem Kaufpreise zu berichtigen hat.
Zahlungsfristen können nur mit Zustimmung
aller Betheiligten festgesetzt werden.
5) Hat der neue Eigenthümer mehrere zur
Wiederversteigerung kommende Grundstücke
mit einander um einen Gesammtpreis erwor-
ben, so kann der Gläubiger demungeachtet
verlangen, daß die Versteigerung im Einzelnen
vorgenommen werde. Ist nach Vorschrift des
Art. 2192 des pfälzischen Civilgesetzbuchs eine
Ausscheidung des angebotenen Preises auf
die einzelnen zu versteigernden Grundstücke
vorhergegangen, so hat diese der Wiederver-
steigerung zur Grundlage zu dienen. Ist dies
aber nicht der Fall, so hat der Gläubiger in
der nach Art. 2185 zu machenden Zustellung
zugleich zu erklären, in welcher Weise der
angebotene Kaufpreis auf die einzelnen Ver-
steigerungsgegenstände zu vertheilen sei.
Artikel 108.
Die in Art. 1061 der neuen Prozeßord-
nung vorgeschriebene Zustellung muß nicht
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nur an die am Tage der Transscription der Ver-
äußerungsurkunde eingetragenen, sondern auch
an diejenigen Hypothekgläubiger geschehen, deren
Forderungen innerhalb der in Art. 834 der
pfälzischen Civilprozeßordnung, Art. 2194 des
pfälzischen Civilgesetzbuchs und den Staats-
rathsgutachten vom 9. Mai 1807 und b. Mai
1812 festgesetzten Fristen eingetragen worden
sind.
Artikel 109.
Ist auf die Zustellungen, welche der neue
Eigenthümer in Gemäßhelt der in Art. 102
des gegenwärtigen Gesetzes angeführten gesetz-
lichen Bestimmungen machen ließ, die Wieder-
versteigerung nicht beantragt worden, so können,
wenn über die Vertheilung des Kaufpreises
zwischen mehr als drei Gläubigern Streit
besteht, der neue Erwerber, jeder Hypothek-
gläubiger und der Schuldner das Vertheilungs=
verfahren in der in Art. 1094 der neuen
Prozeßordnung bestimmten Form einleiten.
Hiebei kommen die Vorschriften der neuen
Prozeßordnung zur Anwendung. Die in
Art. 1098 der neuen Prozeßordnung vorge-
schriebene Aufforderung muß an die in Art. 108
des gegenwärtigen Gesetzes angegebenen Gläu-
biger geschehen.
Artikel 110.
Die Bestimmungen der Art. 2157—2165
des pfälzischen Civilgesetzbuchs bleiben auch
insoweit, als sie die streitige Rechtspflege be-
rühren, in Kraft.
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