Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Artikel 111. 
Für diejenigen Fälle, in welchen durch die 
in der Pfalz in Wirksamkeit verbleibenden 
gesetzlichen Bestimmungen die provisorische 
Entscheidung von Streitigkeiten oder sonstigen 
sich ergebenden Anständen dem Präsidenten 
des Bezirksgerichts übertragen ist, bleiben die 
Vorschriften der Art. 806 — 811 der pfäl- 
zischen Civilprozeßordnung in Kraft. Im 
Falle des Art. 808 bedarf jedoch der Gerichts- 
vollzieher zur Zustellung der Vorladung keines 
besonderen Commissoriums. 
Artikel 112. 
Die Bestimmungen der Art. 1 und 3 des 
Gesetzes vom 2. Vendémiaire VIII über 
Entscheidung der beim Gemeindeoctroi ent- 
stehenden Streitigkeiten bleiben in Kraft. Ver- 
fahren und Berufungssumme richten sich nach 
den Vorschriften der neuen Prozeßordnung. 
VI. Einige die Gerichteverfassung betreffende 
Bestimmungen. 
Artikel 113. 
Das Richteramt kann nur derjenige aus- 
üben, welcher vom Könige dazu ernannt ist 
und den Amtseid dahin geleistet hat, die ihm 
obliegenden Richteramtspflichten nach bestem 
Wissen und Gewissen, mit Fleiß und Sorg- 
falt zu erfüllen, keine Partei zu begünstigen, 
keiner mit Rath zu dienen, von keiner ein 
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Geschenk oder Versprechen, weder mittelbar 
noch unmittelbar anzunchmen, nirgends aus 
Haß, Gunst, Furcht, Rücksicht auf die Per- 
son oder aus ähnlichen Ursachen zu handeln, 
sondern bei allen Richteramtshandlungen nur 
Gott, die Gesetze, die Gerechtigkeit und Wahr- 
heit vor Augen zu haben. 
Die Vorstände der Einzelngerichte haben 
diesen Eid bei dem vorgesetzten Bezirksgcrichte, 
die übrigen Richter bei dem Gerichte, an 
welchem sie angestellt sind, in öffentlicher 
Sitzung zu leisten. 
Der von Richtern, welche als solche schon 
vor dem 1. Juli 1870 angestellt und eidlich 
verpflichtet waren, in der bisher vorgeschric- 
benen Weise geleistete Diensteid wird dem 
vorbezeichneten Eide gleichgcachtet und es hat 
eine nochmalige eidliche Verpflichtung dieser 
Nichter, und zwar auch dann, wenn sie zu 
einer andern Richterstelle berufen werden, nicht 
stattzufinden. 
Artikel 114. 
Der Gerichtsschreiber hat bei dem Gerichte, 
an welchem er angestellt ist, in öffentlicher 
Sitzung den Amtseid dahin zu leisten, die 
ihm obliegenden Amtspflichten nach den be- 
stehenden Gesetzen und Verordnungen treu zu 
erfüllen, den dienstlichen Aufträgen seiner Vor- 
gesetzten pünktlich nachzukommen und das 
Amtsgeheimniß sorgfältig zu bewahren. 
Bei Gerichtsschreibern, welche als solche 
oder als Gerichtssecrctäre schon vor dem
	        
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