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Artikel 111.
Für diejenigen Fälle, in welchen durch die
in der Pfalz in Wirksamkeit verbleibenden
gesetzlichen Bestimmungen die provisorische
Entscheidung von Streitigkeiten oder sonstigen
sich ergebenden Anständen dem Präsidenten
des Bezirksgerichts übertragen ist, bleiben die
Vorschriften der Art. 806 — 811 der pfäl-
zischen Civilprozeßordnung in Kraft. Im
Falle des Art. 808 bedarf jedoch der Gerichts-
vollzieher zur Zustellung der Vorladung keines
besonderen Commissoriums.
Artikel 112.
Die Bestimmungen der Art. 1 und 3 des
Gesetzes vom 2. Vendémiaire VIII über
Entscheidung der beim Gemeindeoctroi ent-
stehenden Streitigkeiten bleiben in Kraft. Ver-
fahren und Berufungssumme richten sich nach
den Vorschriften der neuen Prozeßordnung.
VI. Einige die Gerichteverfassung betreffende
Bestimmungen.
Artikel 113.
Das Richteramt kann nur derjenige aus-
üben, welcher vom Könige dazu ernannt ist
und den Amtseid dahin geleistet hat, die ihm
obliegenden Richteramtspflichten nach bestem
Wissen und Gewissen, mit Fleiß und Sorg-
falt zu erfüllen, keine Partei zu begünstigen,
keiner mit Rath zu dienen, von keiner ein
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Geschenk oder Versprechen, weder mittelbar
noch unmittelbar anzunchmen, nirgends aus
Haß, Gunst, Furcht, Rücksicht auf die Per-
son oder aus ähnlichen Ursachen zu handeln,
sondern bei allen Richteramtshandlungen nur
Gott, die Gesetze, die Gerechtigkeit und Wahr-
heit vor Augen zu haben.
Die Vorstände der Einzelngerichte haben
diesen Eid bei dem vorgesetzten Bezirksgcrichte,
die übrigen Richter bei dem Gerichte, an
welchem sie angestellt sind, in öffentlicher
Sitzung zu leisten.
Der von Richtern, welche als solche schon
vor dem 1. Juli 1870 angestellt und eidlich
verpflichtet waren, in der bisher vorgeschric-
benen Weise geleistete Diensteid wird dem
vorbezeichneten Eide gleichgcachtet und es hat
eine nochmalige eidliche Verpflichtung dieser
Nichter, und zwar auch dann, wenn sie zu
einer andern Richterstelle berufen werden, nicht
stattzufinden.
Artikel 114.
Der Gerichtsschreiber hat bei dem Gerichte,
an welchem er angestellt ist, in öffentlicher
Sitzung den Amtseid dahin zu leisten, die
ihm obliegenden Amtspflichten nach den be-
stehenden Gesetzen und Verordnungen treu zu
erfüllen, den dienstlichen Aufträgen seiner Vor-
gesetzten pünktlich nachzukommen und das
Amtsgeheimniß sorgfältig zu bewahren.
Bei Gerichtsschreibern, welche als solche
oder als Gerichtssecrctäre schon vor dem