Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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1. Juli 1870 angestellt und eidlich verpflichtet 
waren, vertritt der in der bitzher vorgeschric- 
benen Weise geleistete Diensteid den in Abf. 1 
bezeichneten Amtseid, gleichviel ob sie an dem 
nämlichen oder an einem anderen Gerichte 
angestellt waren. 
Artikel 115. 
Vom 1. Juli 1870 an ist der Cassations- 
hof für die Pfalz aufgehoben und gehen alle 
demselben bieher zugewiesenen Gegenstände 
an den obersten Gerichtshof über. 
Artikel 116. 
Am obersten Gerichtshofe werden zur Ent- 
scheidung aller nicht in eine Plenarsitzung ge- 
hörigen Sachen am Beginne eines jeden Ge- 
richtojahres durch das Dircktorium ordentliche 
und außerordentliche Senatc gebildet, welche 
ohne dringende Veranlassung während des 
Jahres nicht geändert werden dürfen. Im 
Falle vorübergehender Verhinderung oder son- 
stiger Unzulänglichkeit der für einen Senat 
bezeichncten Mitglieder ist der Präsident be- 
fugt, andere Gerichtemitglicder zur Ergänzung 
des betreffenden Senats abzuordnen. 
Es sind wenigstens drei ordentliche Senate 
zu bilden. Dem ersten sind vorzugsweise die 
Civilsachen, dem zweiten die Handelssachen, 
dem dritten die Strafsachen zuzuweisen. Ist 
ein Senat außer Stande, die anfallenden Ge- 
schäfte vollständig zu erledigen, so kann der 
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Präsident einzelne Sachen auch einem andern 
weniger belasteten Senate zutheilen. 
Außzrordentliche Senate sind zu bilden: 
1) für dic aus der Pfalz cinlaufenden Civil- 
sachen; 
2) für diejenigen Sachen, welche in den 
Landestheilen diesseits des Rheines den pro- 
testantischen Ehegerichten und den in Gemäß- 
heit des Art. 17 des Gesetzes über Schließung 
und Trennung der Ehen der keiner anerkannten 
Religionsgesellschaft angehörenden Personen vom 
2. Mai 1868 für Ehestreitigkeiten gegen Dissi- 
denten bezeichneten Ehegerichten zugswiesen sind. 
In Disciplinarsachen hat, wenn die Ein- 
schreitung durch einen Vorfall veranlaßt wurde, 
der in einer Sitzung des obersten Gerichts- 
hofs vorgekommen ist oder mit einer einem 
Senate desselben zugetheilten Sache zusam- 
menhängt, der betreffende Senat, andernfalls 
derjenige Senat, dessen Vorstand der Präsi- 
dent ist, zu entscheiden. 
Artikel 117. 
Jedem Senate des obersten Gerichtehofs 
sind einschließlich des Vorstands wenigstens 
acht Mitglieder zuzuweisen. Jedem Senate, 
dessen Vorstand nicht der Präsident ist, ist 
wenn möglich ein Director als Vorstand zu- 
zutheilen. Dem Senate, dessen Vorstand der 
Präsident ist, kann ein Director als Mitglied 
zugetheilt werden. Gleiches kann auch bei 
andern Senaten geschehen, wenn es wegen
	        
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