Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Artikel 125. 
Soweit nicht für einzelne Fälle gesetzlich 
anders bestimmt ist, entscheidet der oberste 
Gerichtshof in Senaten von sieben, die Ap- 
pellationsgerichte entscheiden in solchen von 
fünf und die Bezirksgerichte in solchen von 
drei Mitgliedern. 
Die in der Psalz geltende Bestimmung, 
wonach eine größere als die vorgeschriebene 
Zahl von Richtern zur Entscheidung mitwirken 
kann, ist aufgehoben. 
Artikel 126. 
Die Bestimmungen der Art. 56—60 des 
Gesetzes vom 10. November 1861, die Ein- 
führung des allgemeinen deutschen Handels- 
gesetzbuchs betreffend, gelten auch für die Pfalz. 
Artikel 127. 
Als Beisitzer bei den Handelsappellations- 
und Handelsgerichten können außer den an 
dem Gerichtssitze wohnenden Kaufleuten er- 
nannt werden: 
1) am Gerichtssitze wohnende Prokuristen, 
Handlungsbevollmächtigte und kaufmännisch 
gebildete Beamte von Handelsgesellschaften; 
2) am Gerichtssitze wohnende ehemalige 
Kaufleute, welche sich von den Geschäften zu- 
rückgczogen haben; 
3) Kaufleute und Personen der in Ziff. 1 
und 2 bezeichneten Art, die zwar nicht am 
Gerichtssitze, aber doch in solcher Nähe wohnen, 
daß eine Sthrung nicht zu befürchten ist. 
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Artikel 128. 
Ist ein Einzelnrichter durch Unwohlsein 
am Ausgehen verhindert, so kann er bei be- 
sonderer Veranlassung in seiner am Gerichts- 
sitze befindlichen Wohnung bei unverschlossenen 
Thüren öffentliche Gerichtsverhandlungen vor- 
nehmen, hat dieses aber durch Anschlag an 
der Thüre des gewöhnlichen Sitzungssaales 
und am Eingange seiner Wohnung vorher 
bekannt zu machen. 
Der Anschlag darf erst nach Beendigung 
der also gepflogenen Verhandlungen wieder 
abgenommen werden. 
Artikel 129. 
Am obersten Gerichtshofe, an jedem Ap- 
pellationsgerichte und an jedem Bezirksgerichte 
ist ein Obergerichtsschreiber, an jedem Ein- 
zelngerichte ein Gerichtsschreiber anzustellen. 
An den Handelsappellations= und Handels- 
gerichten wird gleichfalls ein Obergerichts- 
schreiber angestellt. Doch können bei den mit 
einem Appellationsgerichte verbundenen Han- 
delsappellationsgerichten, sowie bei den mit 
einem Bezirksgerichte verbundenen Handelsge- 
richten die Functionen des Obergerichtsschrei- 
bers dem Obergerichtsschreiber des betreffenden 
Appellations= oder Bezirksgerichts mit über- 
tragen werden. 
Neben den bisher erwähnten Gerichts- 
schreibern können Untergerichtsschreiber in der 
nach dem Umfange der Geschäfte erforderlichen 
Zahl angestellt werden.
	        
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