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Artikel 125.
Soweit nicht für einzelne Fälle gesetzlich
anders bestimmt ist, entscheidet der oberste
Gerichtshof in Senaten von sieben, die Ap-
pellationsgerichte entscheiden in solchen von
fünf und die Bezirksgerichte in solchen von
drei Mitgliedern.
Die in der Psalz geltende Bestimmung,
wonach eine größere als die vorgeschriebene
Zahl von Richtern zur Entscheidung mitwirken
kann, ist aufgehoben.
Artikel 126.
Die Bestimmungen der Art. 56—60 des
Gesetzes vom 10. November 1861, die Ein-
führung des allgemeinen deutschen Handels-
gesetzbuchs betreffend, gelten auch für die Pfalz.
Artikel 127.
Als Beisitzer bei den Handelsappellations-
und Handelsgerichten können außer den an
dem Gerichtssitze wohnenden Kaufleuten er-
nannt werden:
1) am Gerichtssitze wohnende Prokuristen,
Handlungsbevollmächtigte und kaufmännisch
gebildete Beamte von Handelsgesellschaften;
2) am Gerichtssitze wohnende ehemalige
Kaufleute, welche sich von den Geschäften zu-
rückgczogen haben;
3) Kaufleute und Personen der in Ziff. 1
und 2 bezeichneten Art, die zwar nicht am
Gerichtssitze, aber doch in solcher Nähe wohnen,
daß eine Sthrung nicht zu befürchten ist.
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Artikel 128.
Ist ein Einzelnrichter durch Unwohlsein
am Ausgehen verhindert, so kann er bei be-
sonderer Veranlassung in seiner am Gerichts-
sitze befindlichen Wohnung bei unverschlossenen
Thüren öffentliche Gerichtsverhandlungen vor-
nehmen, hat dieses aber durch Anschlag an
der Thüre des gewöhnlichen Sitzungssaales
und am Eingange seiner Wohnung vorher
bekannt zu machen.
Der Anschlag darf erst nach Beendigung
der also gepflogenen Verhandlungen wieder
abgenommen werden.
Artikel 129.
Am obersten Gerichtshofe, an jedem Ap-
pellationsgerichte und an jedem Bezirksgerichte
ist ein Obergerichtsschreiber, an jedem Ein-
zelngerichte ein Gerichtsschreiber anzustellen.
An den Handelsappellations= und Handels-
gerichten wird gleichfalls ein Obergerichts-
schreiber angestellt. Doch können bei den mit
einem Appellationsgerichte verbundenen Han-
delsappellationsgerichten, sowie bei den mit
einem Bezirksgerichte verbundenen Handelsge-
richten die Functionen des Obergerichtsschrei-
bers dem Obergerichtsschreiber des betreffenden
Appellations= oder Bezirksgerichts mit über-
tragen werden.
Neben den bisher erwähnten Gerichts-
schreibern können Untergerichtsschreiber in der
nach dem Umfange der Geschäfte erforderlichen
Zahl angestellt werden.