Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

1313 
Artikel 130. 
Den Obergerichtsschreibern und den Gerichts- 
schreibern an den Einzelngerichten steht unter 
der Aussicht des Gerichtsvorstands und, soweit 
dies in den Gesetzen und den auf Grund der 
Gesctze erlassenen Dienstesvorschriften begründet 
ist, des Staatsanwalts die Leitung aller eigent- 
lichen Gerichtsschreiberci-, Kanzlei-, Registra- 
tur= und Expeditionsgeschäfte nach Maßgabe 
der einschlägigen Gesetze und Dienstesvor- 
schriften zu. Sie vertheilen die Geschäfte nach 
Maßgabe der Dienstesvorschriften unter die 
ihnen dienstlich untergebenen Untergerichts- 
schreiber. Sic haben jedoch, vorbehaltlich der 
Beschwerde an das vorgesetzte Gericht und an 
das Staatsministerium der Justiz, allen An- 
ordnungen, welche der Gerichtsvorstand im 
Interesse des Dienstes von Amtswegen oder 
auf Beschwerde der Bctheiligten trifft, sofort 
zu entsprechen. 
Artikel 131. 
Die Diseiplinargewalt über die Gerichts- 
schreiber und Untergcrichtsschreiber der Ein- 
zelngerichte, dann über die Ober= und Unter- 
gerichtsschreiber der Bezirksgerichte steht den 
Bezirksgerichten, jene über die Ober= und 
Untergerichtsschreiber der Appellationsgerichte 
und des obersten Gerichtshofs dem betreffenden 
Appellationsgerichte beziehungsweise dem ober- 
sten Gerichtshofe, jene über die an Handels- 
appellations= oder Handelsgerichten angestellten 
besondern Ober= und Untergerichtsschreiber 
1314 
dem betreffenden Handelsappellations= oder 
Handelsgerichte zu. Den Staatsanwälten steht 
eine Disciplinargewalt über die Gerichts- 
schreiber, was immer für einer Kategorie diese 
angehören mögen, nicht zu. Sie können zwar, 
wenn sie Mißstände wahrnehmen, darauf auf- 
merksam machen, sind jedoch, wenn ihren Be- 
merkungen keine Folge gegeben wird, nur 
befugt, dem Gerichte oder Gerichtsvorstande 
und eintretenden Falls ihrer vorgesetzten Be- 
hörde Anzeige zu machen. 
Im Uebrigen kommen bezüglich der Dis- 
ciplin über die Gerichtsschreiber die Vorschriften 
des Staatsdiener-Edikts zur Anwendung. 
Artikel 132. 
Die nähern Bestimmungen über die Ein- 
richtung der Gerichtsschreibereien, die Kanzlei-, 
Registratur= und Expeditionsgeschäfte bleiben 
den auf dem Verordnungswege zu erlassenden 
Dienstesvorschriften und den zur Durchführung 
derselben vom Staatsministerium der Justiz 
zu erlassenden Anordnungen vorbehalten. 
Die Secretäre an dem obersten Gerichts- 
hofe, sowie an den Appellations= und den 
Bezirksgerichten der Landestheile diesseits des 
Rheins fallen weg. 
Artikel 133. 
In den Fällen der Art. 54, 815 Abfs. 3 
und 4 und Art. 820 Abs. 3 der neuen Pro- 
zeßordnung, sowie in jenen der Art. 138, 
118
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.