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139 und 140 des Gesetzes vom 10. Novem-
ber 1861, die Einführung des Strafgesetz-
buchs und des Polizeistrafgesetzbuchs für das
Königreich Bayern betreffend, kann weder die
Verweisung einer zur Zuständigkeit der dies-
seitigen Gerichte gehhrigen Civil= oder Straf-
sache an ein pfälzisches Gericht, noch die Ver-
weisung einer zur Zuständigkeit der pfälzischen
Gerichte gehörigen Civil= oder Strafsache an
ein diesseitiges Gericht stattfinden, es sei denn,
daß eine Verweisung der in Art. b4 der
neuen Prozeßordnung bezeichneten Art von
dem Appellationsgerichte der Pfalz an ein an-
deres Appellationsgericht geboten erscheint.
Handelt es sich um eine Verweisung auf
Grund des Art. 820 Abs. 3 der neuen Pro-
zeßordnung oder des Art. 140 Abs. 3 des
obengenannten Einführungsgesetzes und war
das vernichtete Urtheil von dem Appella=
tionsgerichte der Pfalz ausgegangen, so hat
ausnahmsweise die Zurückweisung nicht an
ein anderes Appellationsgericht, sondern an
einen andern Senat des nämlichen Appella-
tionsgerichts, vorbehaltlich dessen, was im
nachstehenden Art. 134 bestimmt ist, zu ge-
schchen.
Handelssachen können in den Fällen des
Art. 815 Abs. 3 und 4 und Art. 820
Abs. 3 der neuen Prozeßordnung, wenn sie
auch zur Zuständigkeit eines pfälzischen Ge-
richts gehhren, an ein diesseitiges und, wenn
sie zur Zuständigkeit eines diesseitigen Ge-
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richts gehören, an ein pfälzisches Gericht ver-
wiesen werden.
Artikel 134.
Ist in einzelnen Fällen bei einem Appel-
lationsgerichte die zur Entscheidung ersorder-
liche Zahl von Gerichtsmitgliedern nicht vor-
handen, so kann der Präsident den Senat
durch von ihm einzuberufende Mitglieder nicht
betheiligter Bezirksgerichte des Appellations-
gerichtssprengels ergänzen.
Tritt ein solcher Fall bei einem Schwur-
gerichte oder einem Begzirksgerichte ein, so
können durch den Schwurgerichtspräsidenten
bezichungsweise den Vorstand des Bezirksge-
richts Mitglieder der am Gerichtssitze befind-
lichen oder benachbarten Einzelngerichte zur
Ergänzung zugezogen werden.
Artikel 135.
Tritt der im vorhergehenden Art. 134
Abs. 1 vorgesehene Fall bei einem mit cinem
Appellationsgerichte verbundenen Handelsappel-
lationsgerichte oder bei einem mit einem Be-
zirksgerichte verbundenen Handelsgerichte be-
züglich eines rechtskundigen Mitglieds ein, so“
hat der Präsident des Appellationsgerichts
beziehungsweise der Vorstand des Bezirksge-
richts den Senat aus andern Mitgliedern des
Appellations= beziehungsweise Bezirksgerichts
zu ergänzen.
Tritt der gleiche Fall bei einem ausschließ-
lich für Handelssachen errichteten Handels-