Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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139 und 140 des Gesetzes vom 10. Novem- 
ber 1861, die Einführung des Strafgesetz- 
buchs und des Polizeistrafgesetzbuchs für das 
Königreich Bayern betreffend, kann weder die 
Verweisung einer zur Zuständigkeit der dies- 
seitigen Gerichte gehhrigen Civil= oder Straf- 
sache an ein pfälzisches Gericht, noch die Ver- 
weisung einer zur Zuständigkeit der pfälzischen 
Gerichte gehörigen Civil= oder Strafsache an 
ein diesseitiges Gericht stattfinden, es sei denn, 
daß eine Verweisung der in Art. b4 der 
neuen Prozeßordnung bezeichneten Art von 
dem Appellationsgerichte der Pfalz an ein an- 
deres Appellationsgericht geboten erscheint. 
Handelt es sich um eine Verweisung auf 
Grund des Art. 820 Abs. 3 der neuen Pro- 
zeßordnung oder des Art. 140 Abs. 3 des 
obengenannten Einführungsgesetzes und war 
das vernichtete Urtheil von dem Appella= 
tionsgerichte der Pfalz ausgegangen, so hat 
ausnahmsweise die Zurückweisung nicht an 
ein anderes Appellationsgericht, sondern an 
einen andern Senat des nämlichen Appella- 
tionsgerichts, vorbehaltlich dessen, was im 
nachstehenden Art. 134 bestimmt ist, zu ge- 
schchen. 
Handelssachen können in den Fällen des 
Art. 815 Abs. 3 und 4 und Art. 820 
Abs. 3 der neuen Prozeßordnung, wenn sie 
auch zur Zuständigkeit eines pfälzischen Ge- 
richts gehhren, an ein diesseitiges und, wenn 
sie zur Zuständigkeit eines diesseitigen Ge- 
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richts gehören, an ein pfälzisches Gericht ver- 
wiesen werden. 
Artikel 134. 
Ist in einzelnen Fällen bei einem Appel- 
lationsgerichte die zur Entscheidung ersorder- 
liche Zahl von Gerichtsmitgliedern nicht vor- 
handen, so kann der Präsident den Senat 
durch von ihm einzuberufende Mitglieder nicht 
betheiligter Bezirksgerichte des Appellations- 
gerichtssprengels ergänzen. 
Tritt ein solcher Fall bei einem Schwur- 
gerichte oder einem Begzirksgerichte ein, so 
können durch den Schwurgerichtspräsidenten 
bezichungsweise den Vorstand des Bezirksge- 
richts Mitglieder der am Gerichtssitze befind- 
lichen oder benachbarten Einzelngerichte zur 
Ergänzung zugezogen werden. 
Artikel 135. 
Tritt der im vorhergehenden Art. 134 
Abs. 1 vorgesehene Fall bei einem mit cinem 
Appellationsgerichte verbundenen Handelsappel- 
lationsgerichte oder bei einem mit einem Be- 
zirksgerichte verbundenen Handelsgerichte be- 
züglich eines rechtskundigen Mitglieds ein, so“ 
hat der Präsident des Appellationsgerichts 
beziehungsweise der Vorstand des Bezirksge- 
richts den Senat aus andern Mitgliedern des 
Appellations= beziehungsweise Bezirksgerichts 
zu ergänzen. 
Tritt der gleiche Fall bei einem ausschließ- 
lich für Handelssachen errichteten Handels-
	        
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