Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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appellationsgerichte oder Handelsgerichte be- 
züglich eines rechtskundigen Mitglieds ein, so 
ist dies dem Vorstande des am Gerichtssitze 
befindlichen Bezirksgerichts mitzutheilen und hat 
letzterer sofort die erforderliche Ergänzung aus 
Mitgliedern des Bezirksgerichts anzuordnen. 
Artikel 136. 
Für diecjenigen Einzelngerichte, an welchen 
kein Assessor angestellt ist, wird vom Bezirks- 
gerichte nach Vernehmung des Staatsanwalts 
ein Richter eines benachbarten Einzelngerichts 
oder des Bezirksgerichts ständig mit der Stell- 
vertretung des Einzelnrichters beauftragt und 
dies im Amtsblatte des Kreises veröffentlicht. 
Wird in einzelnen Fällen die Anordnung 
einer weitern Stellvertretung an einem Ein- 
zelngerichte nöthig, so stellt das Bezirksgericht 
nach Vernehmung des Staatsanwalts einen 
Richter eines benachbarten Einzelngerichts oder 
des Bezirksgerichts als Stellvertreter auf. 
Artikel 137. 
Alle den Vorschriften der Artikel 134—136 
des gegenwärtigen Gesetzes entgegenstehenden 
Bestimmungen, insbesondere die in der Pfalz 
geltende Bestimmung, wonach Advocaten und 
Anwälte zur Ergänzung der Gerichte zuge- 
zogen werden können, sind aufgehoben. 
Die Bestimmung des Art. 21 Abs. 2 des 
Gesetzes vom 10. Normber 1861, die Ge- 
richtsverfassung betreffend, bleibt für die Lan- 
destheile diesseits des Rheins in Kraft. 
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Artikel 138. 
Der oberste Gerichtshof, die Appellations- 
gerichte und die Bezirksgerichte haben jedes 
Jahr vom 1. August bis 30. September 
einschließlich Gerichtsferien. 
Für die Landestheile diesseits des Rheins 
finden im Jahre 1870 keine Gerichtsferien statt. 
Die Handelsappellations= und Handels-, 
dann die Einzelngerichte haben keine Gerichts- 
ferien. 
Arrtikel 139. 
Während der Gerichtsferien dürfen bei den- 
jenigen Gerichten, für welche solche bestehen, 
nur in nachverzeichneten Sachen gerichtliche 
Verhandlungen gepflogen oder Entscheidungen 
erlassen werden: 
1) in Strafsachen, 
2) in Civilsachen, welche nach gesetzlicher 
Vorschrift in geheimer Sitzung zu erledigen sind, 
3) auf Berufungen gegen Urtheile der 
Einzelngerichte, 
4) über Vorsichtsverfügungen einschließlich 
der nach Art. 630 der neuen Prozeßordnung 
zu erhebenden Klagen, 
5) über Vollstreckung von Urtheilen oder 
sonstigen vollstreckkaren Urkunden und in 
Gantsachen, sowie in den sich hiebei ergeben- 
den Streitigkeiten, 
6) über das von einem Anwalte nach 
Art. 286 der neuen Prozeßordnung gestellte 
Verlangen auf Abänderung des daselbst be- 
zeichneten Schriftsatzes, 
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