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appellationsgerichte oder Handelsgerichte be-
züglich eines rechtskundigen Mitglieds ein, so
ist dies dem Vorstande des am Gerichtssitze
befindlichen Bezirksgerichts mitzutheilen und hat
letzterer sofort die erforderliche Ergänzung aus
Mitgliedern des Bezirksgerichts anzuordnen.
Artikel 136.
Für diecjenigen Einzelngerichte, an welchen
kein Assessor angestellt ist, wird vom Bezirks-
gerichte nach Vernehmung des Staatsanwalts
ein Richter eines benachbarten Einzelngerichts
oder des Bezirksgerichts ständig mit der Stell-
vertretung des Einzelnrichters beauftragt und
dies im Amtsblatte des Kreises veröffentlicht.
Wird in einzelnen Fällen die Anordnung
einer weitern Stellvertretung an einem Ein-
zelngerichte nöthig, so stellt das Bezirksgericht
nach Vernehmung des Staatsanwalts einen
Richter eines benachbarten Einzelngerichts oder
des Bezirksgerichts als Stellvertreter auf.
Artikel 137.
Alle den Vorschriften der Artikel 134—136
des gegenwärtigen Gesetzes entgegenstehenden
Bestimmungen, insbesondere die in der Pfalz
geltende Bestimmung, wonach Advocaten und
Anwälte zur Ergänzung der Gerichte zuge-
zogen werden können, sind aufgehoben.
Die Bestimmung des Art. 21 Abs. 2 des
Gesetzes vom 10. Normber 1861, die Ge-
richtsverfassung betreffend, bleibt für die Lan-
destheile diesseits des Rheins in Kraft.
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Artikel 138.
Der oberste Gerichtshof, die Appellations-
gerichte und die Bezirksgerichte haben jedes
Jahr vom 1. August bis 30. September
einschließlich Gerichtsferien.
Für die Landestheile diesseits des Rheins
finden im Jahre 1870 keine Gerichtsferien statt.
Die Handelsappellations= und Handels-,
dann die Einzelngerichte haben keine Gerichts-
ferien.
Arrtikel 139.
Während der Gerichtsferien dürfen bei den-
jenigen Gerichten, für welche solche bestehen,
nur in nachverzeichneten Sachen gerichtliche
Verhandlungen gepflogen oder Entscheidungen
erlassen werden:
1) in Strafsachen,
2) in Civilsachen, welche nach gesetzlicher
Vorschrift in geheimer Sitzung zu erledigen sind,
3) auf Berufungen gegen Urtheile der
Einzelngerichte,
4) über Vorsichtsverfügungen einschließlich
der nach Art. 630 der neuen Prozeßordnung
zu erhebenden Klagen,
5) über Vollstreckung von Urtheilen oder
sonstigen vollstreckkaren Urkunden und in
Gantsachen, sowie in den sich hiebei ergeben-
den Streitigkeiten,
6) über das von einem Anwalte nach
Art. 286 der neuen Prozeßordnung gestellte
Verlangen auf Abänderung des daselbst be-
zeichneten Schriftsatzes,
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