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haltsmittel in Anschlag zu bringen, welche
dem Pflichtigen theils durch eigenen Verdienst
oder aus eigenem Vermögen, theils aus son-
stigen Quellen, sei es von alimentationspflich-
tigen Verwandten, durch Stipendien oder auf
andere Weise zukommen.
Den nach Art. 1 lit. c Wehrpflichtigen
ist gestattet, die Summe ihres schuldigen Wehr-
geldes unter Nachlaß von 15 Procent sofort
bei Verfall des ersten Jahrganges auf ein-
mal zu erlegen.
Artikel 4.
Von den im Art. 1 genannten Kategorien
sind von dem Wehrgelde befreit solche Wehr-
pflichtige,
a) welche in der Gendarmerie dienen, auf
die Dauer ihrer Dienstleistung in der-
selben,
b) welche wegen einer im Dienste erlittenen
Beschädigung vor gänzlicher Erfüllung
ihrer Wehrpflicht vom weiteren Dienste
befreit wurden,
IP) welche wegen eines die Erwerbsfähigkeit
in hohem Grade beschränkenden Gebrechens
für dienstuntauglich erkannt wurden und
zugleich vermögenslos sind,
d) welche regelmäßige Unterstützung von der
öffentlichen Armenpflege empfangen.
Artikel b5.
Wehrpflichtige der in Art. 1 bezeichneten
Kategorien, welche nachträglich zum Dienste
in der activen Armce beigezogen werden, sind
für die Jahrgängc, in welchen sie wirklich
präsente Dienste leisten, von der Entrichtung
des Wehrgeldes befreit und haben, wenn das-
selbe bereits entrichtet ist, Anspruch auf Rück-
vergütung desselben.
Gelangen sie nachträglich zur Ableistung
ihrer vollen Dienstpflicht in der activen Armee,
so haben sie Anspruch auf Rückvergütung
auch der früher schon geleisteten Wehrgeld-
beträge.
Die Rückvergütung erfolgt nach vollendeter
Dienstzeit in der activen Armee (Art. 4 der
Wehrverfassung).
Artikel 6.
Das Wehrgeld ist an dem Heimatorte des
Wehrpflichtigen zu entrichten, kann aber auf
dessen Ansuchen bei Veränderung des Wohn-
sitzes an den neuen Aufenthaltsort zur Er-
hebung überwiesen werden.
Mit dem Monate, in welchem ein Pflich-
tiger auswandert oder mit Tod abgeht, hört
die Wehrgeldpflicht auf.
II. Abschnitt.
Verfahren bei Festsetzung des Wehrgeldes.
Artikel 7.
Zur Festsetzung des Wehrgeldes tritt