Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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haltsmittel in Anschlag zu bringen, welche 
dem Pflichtigen theils durch eigenen Verdienst 
oder aus eigenem Vermögen, theils aus son- 
stigen Quellen, sei es von alimentationspflich- 
tigen Verwandten, durch Stipendien oder auf 
andere Weise zukommen. 
Den nach Art. 1 lit. c Wehrpflichtigen 
ist gestattet, die Summe ihres schuldigen Wehr- 
geldes unter Nachlaß von 15 Procent sofort 
bei Verfall des ersten Jahrganges auf ein- 
mal zu erlegen. 
Artikel 4. 
Von den im Art. 1 genannten Kategorien 
sind von dem Wehrgelde befreit solche Wehr- 
pflichtige, 
a) welche in der Gendarmerie dienen, auf 
die Dauer ihrer Dienstleistung in der- 
selben, 
b) welche wegen einer im Dienste erlittenen 
Beschädigung vor gänzlicher Erfüllung 
ihrer Wehrpflicht vom weiteren Dienste 
befreit wurden, 
IP) welche wegen eines die Erwerbsfähigkeit 
in hohem Grade beschränkenden Gebrechens 
für dienstuntauglich erkannt wurden und 
zugleich vermögenslos sind, 
d) welche regelmäßige Unterstützung von der 
öffentlichen Armenpflege empfangen. 
Artikel b5. 
Wehrpflichtige der in Art. 1 bezeichneten 
Kategorien, welche nachträglich zum Dienste 
in der activen Armce beigezogen werden, sind 
für die Jahrgängc, in welchen sie wirklich 
präsente Dienste leisten, von der Entrichtung 
des Wehrgeldes befreit und haben, wenn das- 
selbe bereits entrichtet ist, Anspruch auf Rück- 
vergütung desselben. 
Gelangen sie nachträglich zur Ableistung 
ihrer vollen Dienstpflicht in der activen Armee, 
so haben sie Anspruch auf Rückvergütung 
auch der früher schon geleisteten Wehrgeld- 
beträge. 
Die Rückvergütung erfolgt nach vollendeter 
Dienstzeit in der activen Armee (Art. 4 der 
Wehrverfassung). 
Artikel 6. 
Das Wehrgeld ist an dem Heimatorte des 
Wehrpflichtigen zu entrichten, kann aber auf 
dessen Ansuchen bei Veränderung des Wohn- 
sitzes an den neuen Aufenthaltsort zur Er- 
hebung überwiesen werden. 
Mit dem Monate, in welchem ein Pflich- 
tiger auswandert oder mit Tod abgeht, hört 
die Wehrgeldpflicht auf. 
II. Abschnitt. 
Verfahren bei Festsetzung des Wehrgeldes. 
Artikel 7. 
Zur Festsetzung des Wehrgeldes tritt
	        
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