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jedem Ersatzbezirke ein Ausschuß in Thä-
tigkeit.
Derselbe besteht:
a) aus dem Vorstande der Districtsverwal-
tungsbehhrde (in unmittelbaren Städten
dem Bürgermeister) oder dessen Stell-
vertreter als Vorsitzenden;
b) aus den fünf bürgerlichen Beisitzern der
Ersatzcommission, beziehungsweise in Ver-
hinderungsfällen den betreffenden Ersatz-
männern, außerdessen
je für die Gemeinde, um deren Pflich-
tige es sich handelt, aus dem. Gemeinde-
vorstande oder in dessen Verhinderung
einem Stellvertreter desselben, beziehungs-
weise in größeren Städten aus dem Di-
strictsvorsteher des betreffenden Stadt-
bezirkes oder einem vom Magistrate (Bür-
germeisteramte) zu bestimmenden Stell-
vertreter desselben.
Der Rentbeamte oder dessen Stellvertreter
kann den Ausschußsitzungen beiwohnen.
Im Uecbrigen finden für die Geschäftsord-
nung des Ausschusses die Bestimmungen des
Art. 22 des Gesetzes vom 31. Mai 1856,
die Einkommensteuer betreffend, analoge An-
wendung. Das Protokoll ist von einem Be-
diensteten der Verwaltungsbehbrde zu führen.
c
—
Artikel 8.
Dieser Ausschuß tritt jährlich einmal und
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zwar in der ersten Hälfte des Monats Oc-
tober zusammen.
Die Festsetzung des Wchrgeldes findet in
größeren Städten nach den für die Einkommen-
steuer gebildeten Districten, außerdem nach Ge-
meinden statt.
Der Berathung und Festsetzung sind zu
Grunde zu legen:
a) die Bezirksliste mit gleichzeitiger Berück-
sichtigung der berichtigten gemeindlichen
Urlisten (Art. 45, 48 und 54 des Wehr-
verfassungsgesetzes);
b) die Mittheilungen über die der Ersatz-
mannschaft zugewiesenen Wehrpflichtigen
(Art. 17, 18, 67), ferner über Ein-
wanderer, Rückwanderer und ohne ihr
Verschulden nicht in die Aushebungs-
listen Eingetragenen (Art. 9 und 10),
endlich über die von den Militärbehör-
den als untauglich Erklärten (Art. 61
und 72) oder wegen Unwürdigkeit aus
dem Heere Entlassene (Art. 71).
Artikel 9.
Auf Grund der von dem Ausschusse er-
kannten Beitragspflicht wird sodann die Wehr-
geldliste von der Districtsverwaltungsbehörde
nach Gemeinden angefertigt und nach vorgän-
giger Bekanntmachung den Wehrgeldpflich-
tigen während 14 Tagen am Sitze der