Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Solchen Pflichtigen dürfen bis zur Entrich- 
tung der rückständigen Beiträge keine Legiti- 
mationspapiere in das Ausland verabfolgt 
werden. Die betreffenden Civil= und Mili- 
tärbehörden haben sich daher bei vorkommen- 
den Ansuchen um derartige Legitimationspa- 
piere die Quittungen oder den Nachweis über 
etwaige Befreiung vom Wehrgelde vorlegen 
zu lassen. 
Artikel 14. 
Den Wehrgeldrückständen stehen dieselben 
Vorzugs= und gesetzlichen Hypothekrechte zu, 
welche den übrigen Staatsabgaben einge- 
räumt sind. 
Artikel 15. 
Den Gemeindebehörden wird für die Mühe- 
waltung und Kosten der Erhebung eine Ver- 
gütung aus dem Ertrage des Wehrgeldes ge- 
leistet, welche im Verordnungswege festzu- 
setzen ist. 
IV. Abschnitt. 
Verwendung. 
Artikel 16. 
Der Ertrag des Wehrgeldes soll ausschließlich 
zu Capitulations-Vergütungen in der activen 
Armee und Gendarmerie nach den Bestim- 
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mungen der jedeswaligen Finanzgesetze ver- 
wendet werden. 
V. Abschnitt. 
Schluß-Bestimmung. 
Artikel 17. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem Tage 
der Verkündung im Gesetzblatte, beziehungs- 
weise im Kreisamtsblatte der Pfalz, für den 
ganzen Umfang des Königreichs in Wirk- 
samkeit. 
Von den Wehrpflichtigen der Altersklassen 
1846 und 1847 und von den mit diesen 
Altersklassen zur Wehrpflicht herangezogenen 
Zurückgestellten früherer Jahrgänge ist jedoch 
das Wehrgeld nach den Bestimmungen des 
gegenwärtigen Gesetzes vom 1. October 1868 
an auf die Dauer von sechs Jahren zu erheben. 
Der Zeitpunkt, in welchem zu diesem Be- 
hufe der Ausschuß besonders zusammenzu- 
treten hat, wird von der Staatsregierung 
bestimmt. 
Transitorische Bestimmung. 
A#rtikel 18. 
Das Erträgniß des in der laufenden Fi- 
nanzperiode anfallenden Wehrgeldes wird dem 
k. Kriegsministerium im Benehmen mit dem
	        
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