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Solchen Pflichtigen dürfen bis zur Entrich-
tung der rückständigen Beiträge keine Legiti-
mationspapiere in das Ausland verabfolgt
werden. Die betreffenden Civil= und Mili-
tärbehörden haben sich daher bei vorkommen-
den Ansuchen um derartige Legitimationspa-
piere die Quittungen oder den Nachweis über
etwaige Befreiung vom Wehrgelde vorlegen
zu lassen.
Artikel 14.
Den Wehrgeldrückständen stehen dieselben
Vorzugs= und gesetzlichen Hypothekrechte zu,
welche den übrigen Staatsabgaben einge-
räumt sind.
Artikel 15.
Den Gemeindebehörden wird für die Mühe-
waltung und Kosten der Erhebung eine Ver-
gütung aus dem Ertrage des Wehrgeldes ge-
leistet, welche im Verordnungswege festzu-
setzen ist.
IV. Abschnitt.
Verwendung.
Artikel 16.
Der Ertrag des Wehrgeldes soll ausschließlich
zu Capitulations-Vergütungen in der activen
Armee und Gendarmerie nach den Bestim-
1336
mungen der jedeswaligen Finanzgesetze ver-
wendet werden.
V. Abschnitt.
Schluß-Bestimmung.
Artikel 17.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem Tage
der Verkündung im Gesetzblatte, beziehungs-
weise im Kreisamtsblatte der Pfalz, für den
ganzen Umfang des Königreichs in Wirk-
samkeit.
Von den Wehrpflichtigen der Altersklassen
1846 und 1847 und von den mit diesen
Altersklassen zur Wehrpflicht herangezogenen
Zurückgestellten früherer Jahrgänge ist jedoch
das Wehrgeld nach den Bestimmungen des
gegenwärtigen Gesetzes vom 1. October 1868
an auf die Dauer von sechs Jahren zu erheben.
Der Zeitpunkt, in welchem zu diesem Be-
hufe der Ausschuß besonders zusammenzu-
treten hat, wird von der Staatsregierung
bestimmt.
Transitorische Bestimmung.
A#rtikel 18.
Das Erträgniß des in der laufenden Fi-
nanzperiode anfallenden Wehrgeldes wird dem
k. Kriegsministerium im Benehmen mit dem