119
Reuß ältere Linlie
Reuß jüngere Linie
Schaumburg-Lippe
Lippe
Lübeck
Bremen
Hamburg
— — — — —
l
zusammen 58 Stimmen.
8. 2.
Jeder Vereinsstaat kann so viel Bevoll-
mächtigte zum Bundesrathe ernennen, wie
er Stimmen hat; doch kann die Gesammt-
heit der zuständigen Stimmen nur einheit-
lich abgegeben werden. Nicht vertretene
oder nicht instruirte Stimmen erden nicht
gerählt.
K. 3.
Der Bundesrath bildet aus seiner Mitte
dauernde Ausschüsse:
1) für Zoll= und Steuerwesen,
2) für Handel und Verkehr,
3) für Rechnungswesen.
In jedem vieser Ausschüsse werden außer
dem Präsidium mindestens vier Voreins-
staaten vertreten sein, und führt innerbalb
derselben jeder Stdat nur eine Stimme.
Die Mitglieder der Ausschüsse werden von
dem Bundesrathe gewählt. Die Zusammen=
sehung dieser Ausschüsse ist für jede Session
120
des Bundesrathes resp. mit jedem Jahre
zu erneuern, wobel die ausscheidenden Mit-
glieder wieder wählbar sind. Den Aus-
schüssen werven die zu ihren Arbeiten nöthigen
Beamten zur Verfügung gestellt.
8. 4.
Jedes Mitglied des Bundesraths hat das
Recht, im Zollparlament zu erscheinen und
muß daselbst auf Verlangen jederzeit ge-
hört werden, um die Ansichten seiner Re-
gierung zu vertreten, auch dann, wenn die-
selben von der Majorität ves Bundesrathes
nicht adoptirt worden sind. Niemand kann
gleichzéitig Mitglied des Bundesrathes und
des Zollparlaments sein.
8. 5
Dem Präfidium liegt es ob, den Mit-
gliedern des Bundesrathes den üblichen
diplomatischen Schutz zu gewähren.
S. 6.
Das Präsidium steht der Krone Preußen
zu, welche in Ausübung vesselben berechtigt
ist, im Namen der vertragenden Theile
Handels= und Schifffahrts-Verträge mit
fremden Staaten einzugehen.
Zum Abschluß dieser Verträge, durch
welche die Bestimmungen des gegenwärtigen
Vertrages in keiner Art verletzt werden dürfen,
ist die Zustimmung des Bundesrathes und