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Verfassung und das Verfahren der Militär-
Strafgerichte vorbehaltlich der Bestimmungen
des Art. 9 außer Wirksamkeit.
Artikel 3.
Die Strafbarkeit einer Handlung, welche
vor dem in Art. 1 bezeichneten Tage begangen
wurde, aber erst an oder nach demselben zur
Aburtheilung kommt, wird nach dem Mili-
tärstrafgesetzbuche beurtheilt, es sei denn, daß
die zur Zeit der Begehung der Handlung
geltenden Strafbestimmungen eine mildere Be-
strafung nach sich ziehen, in welchem Falle
diese zur Anwendung zu kommen haben.
Ist es zweifelhaft, ob die Handlung vor
dem in Art. 1 bezeichneten Tage begangen
worden sei, so ist bei der Entscheidung das
mildere Gesetz anzuwenden.
Artikel 4.
Haben gemäß Art. 3 die früheren Straf-
bestimmungen in Anwendung zu kommen und
war nach diesen die Handlung zur Zeit ihrer
Verübung mit einer Strafe bedroht, welche
unter den im Militärstrafgesetzbuche aufge-
führten Strafgattungen nicht mehr vorkommt,
so ist nach folgenden Grundsätzen zu ver-
fahren:
1) Ist auf Festungsschanzarbeit von 4 Jah-
ren oder darüber zu erkennen, so tritt an
deren Stelle Zuchthausstrafe von gleicher
Dauer, womit lediglich die Entlassung auo
der bewaffneten Macht und der Verlust der
militärischen Orden, Ehren= und Denkzeichen
als Straffolgen verbunden sind; ist dagegen
2) auf solche unter 4 Jahren zu erkennen,
so hat Gefängniß von gleicher Dauer unter
Verhängung dei i#n Art. 25 Ziff. 1 und 3
des Militärstrafgesetzbuches bezeichneten Straf-
folgen einzutreten;
3) statt des Festungs= oder Kasernarrestes
ist auf Gefängniß, statt des geschärften Ar-
restes auf geschärftes Gefängniß von je gleicher
Dauer zu erkennen;
4) wo in den früheren Strafbestimmungen
gegen einen Officier die Entsetzung von der
Charge oder die Entlassung als Verbrechens-
strafe angedroht ist, haben dieselben als selbst-
ständige Strafen noch Anwendung zu
kommen;
5) wo dortselbst gegen Unterofficiere die
Degradirung zum Gemeinen auf immer als
ausschließliche Vergehensstrafe angedroht ist,
ist gleichfalls noch auf diese, wo dagegen dic
Degradirung alternativ oder verbindungsweise
mit einer Freiheitsstrafe einzutreten hat, stets
nur auf die Freiheitsstrafe zu erkennen, letz-
teren Falles unter Verlust der Charge ale
Straffolge, wenn diese auch nach dem Mili-
tärstrafgesetzbuche zu verhängen wäre;
6) statt der Strafe der Erneuerung oder
Verlängerung der Dienstzeit haben die Ge-
richte auf ein= bis sechsmonatliche Gefängniß-
strafe zu erkennen.