Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Verfassung und das Verfahren der Militär- 
Strafgerichte vorbehaltlich der Bestimmungen 
des Art. 9 außer Wirksamkeit. 
Artikel 3. 
Die Strafbarkeit einer Handlung, welche 
vor dem in Art. 1 bezeichneten Tage begangen 
wurde, aber erst an oder nach demselben zur 
Aburtheilung kommt, wird nach dem Mili- 
tärstrafgesetzbuche beurtheilt, es sei denn, daß 
die zur Zeit der Begehung der Handlung 
geltenden Strafbestimmungen eine mildere Be- 
strafung nach sich ziehen, in welchem Falle 
diese zur Anwendung zu kommen haben. 
Ist es zweifelhaft, ob die Handlung vor 
dem in Art. 1 bezeichneten Tage begangen 
worden sei, so ist bei der Entscheidung das 
mildere Gesetz anzuwenden. 
Artikel 4. 
Haben gemäß Art. 3 die früheren Straf- 
bestimmungen in Anwendung zu kommen und 
war nach diesen die Handlung zur Zeit ihrer 
Verübung mit einer Strafe bedroht, welche 
unter den im Militärstrafgesetzbuche aufge- 
führten Strafgattungen nicht mehr vorkommt, 
so ist nach folgenden Grundsätzen zu ver- 
fahren: 
1) Ist auf Festungsschanzarbeit von 4 Jah- 
ren oder darüber zu erkennen, so tritt an 
deren Stelle Zuchthausstrafe von gleicher 
Dauer, womit lediglich die Entlassung auo 
der bewaffneten Macht und der Verlust der 
militärischen Orden, Ehren= und Denkzeichen 
als Straffolgen verbunden sind; ist dagegen 
2) auf solche unter 4 Jahren zu erkennen, 
so hat Gefängniß von gleicher Dauer unter 
Verhängung dei i#n Art. 25 Ziff. 1 und 3 
des Militärstrafgesetzbuches bezeichneten Straf- 
folgen einzutreten; 
3) statt des Festungs= oder Kasernarrestes 
ist auf Gefängniß, statt des geschärften Ar- 
restes auf geschärftes Gefängniß von je gleicher 
Dauer zu erkennen; 
4) wo in den früheren Strafbestimmungen 
gegen einen Officier die Entsetzung von der 
Charge oder die Entlassung als Verbrechens- 
strafe angedroht ist, haben dieselben als selbst- 
ständige Strafen noch Anwendung zu 
kommen; 
5) wo dortselbst gegen Unterofficiere die 
Degradirung zum Gemeinen auf immer als 
ausschließliche Vergehensstrafe angedroht ist, 
ist gleichfalls noch auf diese, wo dagegen dic 
Degradirung alternativ oder verbindungsweise 
mit einer Freiheitsstrafe einzutreten hat, stets 
nur auf die Freiheitsstrafe zu erkennen, letz- 
teren Falles unter Verlust der Charge ale 
Straffolge, wenn diese auch nach dem Mili- 
tärstrafgesetzbuche zu verhängen wäre; 
6) statt der Strafe der Erneuerung oder 
Verlängerung der Dienstzeit haben die Ge- 
richte auf ein= bis sechsmonatliche Gefängniß- 
strafe zu erkennen.
	        
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