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zeicommissäre sind Beamte der gerichtlichen
Polizei nach den Bestimmungen des Gesetz-
buchs über das Verfahren in Strafsachen und
als solche neben den Polizeianwälten verbun-
den, innerhalb der Gemeinde, für welche sie
ausgestellt sind, die strafbaren Handlungen im
Falle der frischen That zu erforschen und fest-
zustellen. Außerdem haben dieselben nur in
Abwesenheit oder Verhinderung der Polizei-
anwälte oder aus Auftrag des Bürgermeisters
den gerichtlichen Behörden die im Art. 71
Abs. 4 der pfälzischen Gemeindeordnung be-
zeichnete Unterstützung bezüglich der Aufnahme
und Sammlung der Beweismittel in Straf-
sachen zu leisten.
Die Bürgermeister und Adjuncten sind zur
Vornahme der ihnen durch den Art. 50 des
Gesetzbuchs über das Verfahren in Strafsachen
zugewiesenen Obliegenheiten nur nach Maß-
gabe des Art. 71 der Gemeindeordnung ver-
pflichtet.
Artikel 3.
Die Bürgermeister und Adjuncten, sowie
Gegeben München, den 29. April 1869.
die von den Gemeinden aufgestellten Polizei=
commissäre haben nicht die Verpflichtung, die
Vertretung der Staatsanwaltschaft bei den
Polizeigerichten ihres Wohnsitzes zu überneh-
men. Ausnahmsweise können jedoch in ein-
zelnen dringenden Fällen, in welchen eine
andere Fürsorge nicht sofort möglich ist, die
Bürgermeister zur Vertretung der Staatsan-
waltschaft beigezogen werden und sind in diesem
Falle berechtigt, sich durch einen Adjuncten
oder den für die Gemeinde aufgestellten Po-
lizeicommissär ersetzen zu lassen.
Artikel 4.
Hinsichtlich der Dienstverhältnisse und Dis-
ciplin gelten für die Polizeianwälte die auf
die Beamten der gerichtlichen Polizei bezüg-
lichen Gesetze.
Artikel b.
Gegenwärtiges Gesetz tritt gleichzeitig mit
dem Gesetze „die Gemeindeordnung für die
Pfalz betreffend“ in Wirksamkeit.
Ludwig.
Fü##st von Hohenlohe. von Pfretzschner. von Gresser. von Ichlör. Frhr. von Pranchh.
von Lut.
von Hörmann.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
der Generalsecretär des Staatsrathes,
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