Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

1385 
Vereins-Zollgesetz. 
I. Verkehr mit dem Vereinsauslande. 
C. 1. 
Alle Erzeugnisse der Natur, wie des Kunst= und Gewerbefleißes dürfenu- us- 
im ganzen Umfange des Vereinsgebicts eingeführt, ausgeführt und durchgeführt 
werden. 
K. 2. 
Ausnahmen hiervon (K. 1) können zeitweise für einzelne Gegenstände 
beim Eintritt außerordentlicher Umstände oder zur Abwehr gefährlicher an- 
steckender Krankheiten (Art. 4 Abs. 2 bis einschließlich 5 des Vertrages vom 
8. Juli 1867) oder aus sonstigen Gesundheits= oder sicherheitspolizeilichen 
Rücksichten für den ganzen Umfang oder einen Theil des Vereinsgebiets an- 
geordnet werden. 
K. 3. 
Die aus dem Vereinsauslande eingehenden Gegenstände sind zollfrei, so- 
eit nicht der Vereinszolltarif einen Eingangszoll festsetzt. 
g. 4. 
Im letzteren Fall tritt mit den im gegenwärtigen Gesetz (S. 111 bis 
118) bestimmten Ausnahmen die Zollpflichtigkeit, ohne Rücksicht auf die etwaige 
Abstammung der Gegenstände aus dem freien Verkehr des Zollvereins, ein. 
g. b. 
Bei der Ausfuhr gilt ebenfalls die Zollfreiheit als Regel. Die Aus- 
nahmen ergibt der Vereinszolltarif. 
g. 6. 
Von der Durchfuhr werden Abgaben nicht erhoben. 
125° 
1386 
k"„ un 
urchfuhr. 
Eingangszol. 
Ausgangegoll. 
Zollfreiheit des 
Durchganges.
	        
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