1887 1388
II. Verkehr im Innern des Vereinsgebiets.
KP. 7.
khei , wer- Der Verkehr mit vereinsländischen, sowie mit zollfreien oder verzollten
ausländischen Waaren innerhalb des Vereinsgebiets ist, vorbehaltlich der Be-
stimmungen in den Abschnitten XV. und XVI. dieses Gesetzes und soweit
nicht durch Vertrag unter den Zollvereinsstaaten Ausnahmen begründet sind, frei.
K. 8.
Binnenzölle, sowohl des Staats, als der Communen und Privaten, sind
unzulässig.
Dahin gehören jedoch nicht solche Abgaben, welche für die Benutzung von
Häfen, Canälen, Schleusen, Brücken, Fähren, Kunststraßen, Wegen, Krahnen,
Waagen, Niederlagen und anderen zur Erleichterung des Verkehrs bestimmten
Anstalten erhoben werden.
III. Erhebung des Zolles.
K. 9.
Echebung, Mat Die Erhebung des Zolles geschieht nach Gewicht, nach Maß, nach Stück-
Söten der Zoll zu zahl oder nach dem Werthe.
encten if- Der Zoll ist nach denjenigen Tarifsätzen und Vorschriften zu entrichten,
welche an dem Tage gültig sind, an welchem
1) die zum Eingange bestimmten Waaren bei der competenten Zollstelle zur
Verzollung, zur Abfertigung auf Begleitschein II. (§. 33), oder zur
Anschreibung auf Privatcreditlager (K. 108),
2) die zum Ausgange bestimmten ausgangszollpflichtigen Waaren bei einer
zur Erhebung des Ausgangszolles befugten Abfertigungsstelle
angemeldet und zur Abfertigung gestellt werden (§. 34).
KC. 10.
Neben den Zöllen dürfen andere Abgaben und Gebühren nur insoweit
erhoben werden, als dieselben in den S§. 8, 27 und 108 vorbehalten sind,