Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

1887 1388 
II. Verkehr im Innern des Vereinsgebiets. 
KP. 7. 
khei , wer- Der Verkehr mit vereinsländischen, sowie mit zollfreien oder verzollten 
ausländischen Waaren innerhalb des Vereinsgebiets ist, vorbehaltlich der Be- 
stimmungen in den Abschnitten XV. und XVI. dieses Gesetzes und soweit 
nicht durch Vertrag unter den Zollvereinsstaaten Ausnahmen begründet sind, frei. 
K. 8. 
Binnenzölle, sowohl des Staats, als der Communen und Privaten, sind 
unzulässig. 
Dahin gehören jedoch nicht solche Abgaben, welche für die Benutzung von 
Häfen, Canälen, Schleusen, Brücken, Fähren, Kunststraßen, Wegen, Krahnen, 
Waagen, Niederlagen und anderen zur Erleichterung des Verkehrs bestimmten 
Anstalten erhoben werden. 
III. Erhebung des Zolles. 
K. 9. 
Echebung, Mat Die Erhebung des Zolles geschieht nach Gewicht, nach Maß, nach Stück- 
Söten der Zoll zu zahl oder nach dem Werthe. 
encten if- Der Zoll ist nach denjenigen Tarifsätzen und Vorschriften zu entrichten, 
welche an dem Tage gültig sind, an welchem 
1) die zum Eingange bestimmten Waaren bei der competenten Zollstelle zur 
Verzollung, zur Abfertigung auf Begleitschein II. (§. 33), oder zur 
Anschreibung auf Privatcreditlager (K. 108), 
2) die zum Ausgange bestimmten ausgangszollpflichtigen Waaren bei einer 
zur Erhebung des Ausgangszolles befugten Abfertigungsstelle 
angemeldet und zur Abfertigung gestellt werden (§. 34). 
KC. 10. 
Neben den Zöllen dürfen andere Abgaben und Gebühren nur insoweit 
erhoben werden, als dieselben in den S§. 8, 27 und 108 vorbehalten sind,
	        
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