Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

1389 1390 
oder als es sich um eine Entschädigung für den Mehraufwand an Beamten- 
kräften handelt, welchen die Verabsäumung gesetzlich den Bethelligten obliegender 
Verpflichtungen noch in anderen Fällen als denen des §F. 27 oder die Ge- 
stattung einer Ausnahme von den Vorschriften dieses Gesetzes im Interesse der 
Jollsicherheit nothwendig macht. 
Wegen der Meßgebühren (Meßunkosten) ist das Nöthige in den Meß- 
ordnungen enthalten. 
. 11. 
Abänderungen des Vereinszolltarifs sollen der Regel nach wenigstens acht niänderunzen des 
Wochen vor dem Zeitpunkte, mit welchem sie in Kraft treten, zur bffentlichen nbriet üarss, 
Kunde gebracht werden. 
G. 12. 
Zur richtigen Anwendung des Vereinszolltarifs dient das amtliche Waaren= AmtlichesWaoren- 
verzeichniß, welches die einzelnen Waarenartikel nach ihren im Handel und - 
sonst üblichen Benennungen in alphabetischer Ordnung aufzählt und die auf 
jeden derselben anzuwendende Tarifnummer bezeichnet. Beschwerden über die 
Anwendung des Tarifs im einzelnen Fall werden im Verwaltungswege ent- 
schieden. 
§. 13. 
Zur Entrichtung des Zolles ist dem Staate gegenüber derjenige ver- rpsichuung wur 
pflichtet, welcher zur Zeit, wo der Zoll zu entrichten, Inhaber (natürlichrr Zaolles- 
Besitzer) des zollpflichtigen Gegenstandes ist. Dem Inhaber steht derjenige 
gleich, welcher den zollpflichtigen Gegenstand aus einer öffentlichen Niederlage 
entnimmt. 
g. 14. 
Die zollpflichtigen Gegenstände haften ohne Rücksicht auf die Rechte eines basiung der 
Dritten an denselben für den darauf ruhenden Zoll und können, so lange dessen 
Entrichtung nicht erfolgt ist, von der Zollbehörde zurückbehalten oder mit Be- 
schlag belegt werden. Das an den Inhaber des zollpflichtigen Gegenstandes 
von einem Zollbediensteten ergangene Verbot, über den fraglichen Gegenstand weiter
	        
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